Neue EU-Schwellenwerte und alte Auftragswertgrenzen

Am 11.11.2021 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1950, 2021/1951, 2021/1952, und 2021/1953, der EU-Kommission vom 10.11.2021 zur Änderung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, Konzessionen sowie für Wettbewerbe veröffentlicht. Die Schwellenwerte, ab denen ein Vergabeverfahren nach den EU-rechtlichen Vorschriften durchzuführen ist, wurden mit Wirkung zum 01.01.2022 wie folgt geändert:

Auftragsart

Schwellenwert neu

Schwellenwert alt

Bauauftrag

5.382.000 Euro

5.350.000 Euro

Konzession

5.382.000 Euro

5.350.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (sonstige öffentliche Auftraggeber)

215.000 Euro

214.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden

140.000 Euro

139.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich

431.000 Euro

428.000 Euro

Die Änderung der EU-Schwellenwerte erfolgt alle 2 Jahre, zuletzt zum 01.01.2020. Hintergrund hierfür ist, dass die Schwellenwerte auf denjenigen des General Procurement Agreement (GPA) beruhen, die in so genannten „Sonderziehungsrechten“ - einer künstlichen, vom IWF geschaffenen Währungseinheit - angegeben werden. Der Wert dieser Sonderziehungsrechte im Verhältnis zum Euro (Kurs) schwankt laufend, so dass eine regelmäßige Anpassung erforderlich ist.

Seit Juli 2019 hat für die Anwendung des nationalen Vergaberechts zudem das Land Rheinland-Pfalz unter anderem die für die Wahl der Verfahrensart relevanten Wertgrenzen angepasst. Die seinerzeit festgelegten Wertgrenzen wurden im Rahmen der Einführung der Unterschwellenvergabe per 07.09.2021 beibehalten. Unterhalb der Schwellenwerte ist in Rheinland-Pfalz seitdem die Durchführung einer Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. Freihändigen Vergabe (Bauleistungen) bis zu einem Auftragswert von 40.000 €) und die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 80.000 € (Liefer-und Dienstleistungen) bzw. 200.000 € (Bauleistungen) ohne nähere Begründung im Einzelfall zulässig. Unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit, diese Verfahrensarten bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen unabhängig von der Wertgrenze anzuwenden.

Rechtsanwälte Martin Schumm LL.M., Arno Gerlach, Valentin Klumb