Zukunftsfinanzierungsgesetz

Zukunftsfinanzierungsgesetz soll steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen verbessern

Die Bundesregierung hat am 12.04.2023 einen Referentenentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) veröffentlicht. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll die Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht werden. Neben verschiedenen Maßnahmen, die insbesondere den Zugang zum Kapitalmarkt und die Eigenkapitalgewinnung erleichtern sollen, sieht der Referentenentwurf für Start-ups und Wachstumsunternehmen als wesentlichen Bestandteil eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für echte Mitarbeiterbeteiligungen vor.

Mitarbeiterbeteiligungen sind ein wichtiges Instrument zur Gewinnung und Motivation von Mitarbeitern für Start-ups und Wachstumsunternehmen, die regelmäßig keine der Qualifikation ihrer Mitarbeiter angemessene hohe Vergütung zahlen können. Durch die Beteiligung an dem jungen Unternehmen profitieren die Mitarbeiter bei einem Exit von einem Wertzuwachs der Beteiligung. Hierbei sehen sich die Beteiligten immer wieder mit der sog. „dry income Problematik“ konfrontiert. Die Anteile an dem Unternehmen werden regelmäßig unter dem Verkehrswert an die Mitarbeiter ausgegeben bzw. übertragen, sodass die Mitarbeiter in Höhe der Differenz zum tatsächlichen Wert einen geldwerten Vorteil zuzüglich zum Lohn erhalten. Im Zeitpunkt der Anteilsgewährung wird folglich ein zusätzliches, zu versteuerndes Einkommen ohne Liquiditätszufluss bei den Mitarbeitern generiert. Zur Entschärfung dieser „dry income Problematik“ führte der Gesetzgeber 2021 mit § 19a EStG ein Steuerstundungsmodell ein, wonach der Steuerzugriff unter gewissen Voraussetzungen erst bei einer Veräußerung der Anteile, beim Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach zwölf Jahren erfolgt.

Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen der Anwendungsbereich des Steuerstundungsmodells des § 19a EStG deutlich erweitert und dessen Praxistauglichkeit verbessert werden. Die Verdoppelung der bisher geltenden Höchstzahl der in dem jeweiligen Unternehmen Beschäftigten, der Umsatzschwelle und der Jahresbilanzsumme sollen den Kreis der Unternehmen, die von dem Steuerstundungsmodell Gebrauch machen können, erweitern. Zudem sollen Unternehmen, die nicht wie nach der aktuellen Regelung höchstens zwölf, sondern 20 Jahre vor dem Zeitpunkt der Mitarbeiterbeteiligung gegründet wurden, von dem Steuerstundungsmodell profitieren. Parallel hierzu soll der Steuerzugriff nicht wie bisher spätestens nach zwölf, sondern ebenfalls erst nach 20 Jahren erfolgen. Weiter soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Lohnsteuer im Zeitpunkt der Besteuerung statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz mit einem – in den meisten Fällen günstigeren – Pauschsteuersatz von 25% zu erheben. Zusätzlich ist eine Regelung vorgesehen, nach der die Besteuerung unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der 20-Jahresfrist bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben wird, wenn der Arbeitgeber bereit ist, die Haftung für die anfallende Lohnsteuer gegenüber dem Fiskus zu übernehmen. Schließlich soll der Freibetrag des Mitarbeiters für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG von derzeit EUR 1.440,00 auf EUR 5.000,00 angehoben werden.

Aus Sicht der Start-ups und der Wachstumsunternehmen wären die in dem Referentenentwurf vorgesehenen Neuerungen ein begrüßenswerter Schritt zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für echte Mitarbeiterbeteiligungen durch eine weitere Entschärfung der „dry income Problematik“. Die weitere Entwicklung des Gesetzesvorhabens bleibt einstweilen abzuwarten.

Dr. Johannes Weiland, Rechtsanwalt