Wirtschaftsstrafrecht – Beweiswürdigung bei Einziehungsentscheidung

Im Strafverfahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch gegen Nebenbeteiligte die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Annahme, dass der Einziehungsbetrag auf rechtswidrige Weise erlangt wurde. Dies muss zur Überzeugung des Taggerichtes feststehen, wobei auch hier die Beweiswürdigung nachvollziehbar sein muss. Dem genügten die Urteilsgründe nach Ansicht des Bundesgerichtshofes in einem Fall nicht, bei dem das Landgericht gegenüber der Ehefrau des Angeklagten die Einziehung von etwa 95.000 € anordnete. So hatte der Angeklagte bei seinem Arbeitgeber Geld veruntreut und Handwerkerrechnungen in entsprechender Höhe für ein Einfamilienhaus bezahlt, welches im Alleineigentum seiner Ehefrau stand. Das Tatgericht nahm an, dass das hierzu eingesetzte Geld nicht aus legal erwirtschaftetem Vermögen des Angeklagten oder der Nebenbeteiligten stammen könne. Deren zugleich mitgeteilten legalen Einkünfte sowie die gegenübergestellten Kosten der Lebensführung ließen es jedoch als möglich erscheinen, dass die Handwerkerrechnungen durch rechtmäßige Erwerbsquellen abgedeckt werden konnten. Mit Beschluss vom 31. Juli 2019 (Az. 2 StR 167/19) hob der BGH das Urteil des Landgerichtes im Einziehungsausspruch gegen die Nebenklägerin daher auf.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)