Unleserliche Unterschrift – Kündigung unwirksam?

Ausgangspunkt eines Streitfalles über die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses war die unleserliche Unterschrift, die ein Personalleiter unter einem Kündigungsschreiben gesetzt hatte. Dem Kündigungsschreiben war keine Vollmacht beigefügt, die einen Rückschluss auf den Unterzeichner zuließ.

Die betroffene Arbeitnehmerin wies die Kündigung gemäß § 174 BGB wegen des fehlenden Nachweises einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zurück. Eine Kündigung ist nach Maßgabe des § 174 BGB unwirksam, wenn der bevollmächtigte Unterzeichner eine Vollmachtsurkunde nicht (im Original) vorlegt und der Empfänger die Kündigung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis der Kündigungsbefugnis des Unterzeichners hatte. Die Kenntnis der Kündigungsberechtigung folgt regelmäßig aus der Stellung des Unterzeichners, wenn mit dieser das Kündigungsrecht allgemein verbunden ist.

Zwar stand die Kündigungsberechtigung des Personalleiters außer Frage, da sie durch öffentlichen Aushang bekanntgegeben worden war. Die Arbeitnehmerin argumentierte jedoch, dass weder anhand der unleserlichen Unterschriften ersichtlich sei, wer das Kündigungsschreiben unterzeichnet habe, noch davon ausgegangen werden könne, dass die Person, welche i.V. unterzeichnet hatte, zur Vornahme der vorliegenden Kündigung befugt war.

Das LAG Berlin-Brandenburg wies im Urteil vom 20.06.2019, Az. 10 Sa 81/19, die Argumentation der Arbeitnehmerin zurück. Sinn und Zweck des § 174 BGB ist die Information des Erklärungsempfängers über die Bevollmächtigung einer Person, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Dagegen zielt die Regelung nicht auf die Zuordnung einer Willenserklärung zu einer bestimmten Person. Sie soll den Erklärungsempfänger nicht auch vor einer Unklarheit über die Person des Erklärenden durch eine unleserliche Unterschrift schützen. Das Problem mangelnder Erkennbarkeit, ob tatsächlich der Bevollmächtigte Urheber der Erklärung ist, ergibt sich in gleicher Weise, wenn unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde gekündigt wird.

Eine unleserliche Unterschrift ist demnach unschädlich.

Ein Mindestmaß an Mühe ist bei der Unterzeichnung dennoch erforderlich. Das Formerfordernis wird nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben dem Empfänger mit der eigenhändigen Unterschrift einer kündigungsbefugten Person zugeht. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen.

Felix Nietsch, LL.M. (Köln/Paris I), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht