Sanktionen gegen Russland im Ukraine-Krieg

Umsetzung der Russland-Sanktionen im Vergaberecht

Auf EU-Ebene wurden am 08.04.2022 umfangreiche Sanktionen gegen Russland normiert. Öffentliche Auftraggeber sind bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtet, diese Sanktionen umzusetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat jetzt in einem Rundschreiben einen Überblick über die Reichweite und die Anwendung der Vorgaben gegeben, das wir Ihnen hier zur Verfügung stellen.

Nach Art. 5k der Sanktions-Verordnung Nr. 2022/576 besteht insbesondere ein Zuschlags- und ein Vertragserfüllungsverbot.

Das Zuschlagsverbot gilt seit dem 09.04.2022 und besagt, dass Personen oder Unternehmen, die der Sanktions-Verordnung unterliegen keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten dürfen. Es gilt für alle noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren. Das BMWK stellt für noch laufende Vergabeverfahren eine Muster-Eigenerklärung zur Verfügung, die die Bewerber und Bieter bzw. sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft abzugeben haben.

Öffentliche Auftraggeber sollten hier schnell reagieren und die Eigenerklärung in ihre laufenden EU-Vergabeverfahren einführen. Unter Umständen muss hierfür die Teilnahme- bzw. Angebotsfrist angemessen verlängert werden. Angebote bzw. Teilnahmeanträge von Unternehmen, die diese Erklärung nicht abgeben, sind dann vom Verfahren auszuschließen. Die Vergabestellen haben hier nach ausdrücklicher Anordnung des BMWK keinen Ermessensspielraum.

Das Vertragserfüllungsverbot gilt im Hinblick auf bereits geschlossene Verträge. Fällt der Auftragnehmer wegen seines Bezugs zu Russland selbst unmittelbar unter die Sanktion, ist der Vertrag unter Berufung auf das EU-rechtlich unmittelbar geltende Erfüllungsverbot zum 10. Oktober 2022 zu beenden. Sind dagegen lediglich Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher wegen ihres Bezugs zu Russland von der Sanktion erfasst, ist der Auftragnehmer zu verpflichten, zu dem genannten Datum die Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags zu beenden. Andernfalls ist der Vertrag mit dem Auftragnehmer zu kündigen (s.o.).

Öffentliche Auftraggeber werden daher sämtliche bestehenden Verträge darauf zu prüfen haben, ob diese a) in den Anwendungsbereich der Sanktions-Verordnung fallen und b) der Auftragnehmer den Sanktionen unterliegt.

Valentin Klumb B. A., Fachanwalt für Vergaberecht und Bachelor of Arts in Public Management & Governance