Revisionsrecht – Notwendige Ausführungen zur Verletzung des Beweisantragsrechtes   

Bei Erhebung einer Verfahrensrüge im strafrechtlichen Revisionsverfahren verlangen Gesetz und Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen vollständig und so genau anzugeben hat, dass, wenn diese bewiesen wären, allein unter Grundlage des Vortrages sachgerecht über die Beanstandung des Verfahrens entschieden werden kann. Dies gilt auch, sofern eine Verletzung des Beweisantragsrechtes (§ 244 StPO) gerügt werden soll. Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 (Az. 4 StR 547/18) hat der BGH aber darauf hingewiesen, dass insoweit nicht mitgeteilt werden muss, an welchem Sitzungstag der Beweisantrag gestellt worden bzw. seine Ablehnung erfolgt sei. Denn diese Umstände wären zur Prüfung der Verfahrensrüge entbehrlich. Auch bedürfe es, bei gleichzeitig erhobener Sachrüge, nicht der Darstellung solcher Tatsachen, welche sich bereits aus den Urteilsgründen ergäben.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)