Revisionsrecht - Die Notwendigkeit rechtlicher Hinweise bei Tatvarianten

Will das Tatgericht einen Angeklagten wegen eines anderen Strafgesetzes verurteilen, als in der Anklage enthalten, ist ihm vorab grundsätzlich ein rechtlicher Hinweis wegen dieser Möglichkeit zu erteilen (§ 265 StPO). Denn nur so ist es dem Angeklagten möglich, sich sachgerecht gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Nach diesem Normzweck muss das Gericht, nach feststehender Rechtsprechung, auch darauf hinweisen, wenn im Rahmen eines Straftatbestandes lediglich eine andere Tatvariante in Betracht kommt. Hierauf hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 2018 (Az. 2 StR 328/17) noch einmal hingewiesen und das Urteil eines Landgerichtes aufgehoben. Der Angeklagte war hier wegen einer anderen Begehungsform der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) verurteilt worden, ohne dass ihm zuvor der gebotene rechtliche Hinweis erteilt worden war.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)