Neues Gesetz zur Verteilung der Maklerprovision ist in Kraft getreten

Mit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020 (BGBl. 2020 I 1245) wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch vier neue Bestimmungen eingefügt, nämlich die §§ 656a bis 656d BGB. Das Gesetz ist nunmehr am 23.12.2020 in Kraft getreten, da man den betroffenen Verkehrskreisen eine halbjährige Übergangsfrist zur Anpassung der Geschäftspraktiken einräumen wollte. Nach dem neuen Maklerrecht bedarf der Abschluss der Maklerverträge jetzt der Textform. Zu beachten ist bei der Neuregelung, dass hierunter nicht alle Immobiliengeschäfte fallen, sondern diese sachlich auf Wohnungen und Einfamilienhäuser sowie persönlich auf Verbraucher beschränkt sind. Wird der Makler für Verkäufer und Käufer tätig, sollen die Vertragsparteien die Maklerprovision in gleicher Höhe zahlen. Dieser Halbteilungsgrundsatz gilt auch dann, wenn der Maklervertrag nur mit einer Partei geschlossen wird und die Provision auf die andere Partei abgewälzt werden soll. Die neuen Vorschriften sind anzuwenden, wenn die Maklerverträge nicht vor dem Stichtag 23.12.2020 abgeschlossen wurden. Nicht entscheidend ist, wann der die Provision auslösende Kaufvertrag geschlossen wird.

Dr. Thomas Brübach, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater