LG Hamburg: Urheberrechtsschutz für journalistische Urteilsbesprechungen – Wann die Übernahme von Elementen fremder Artikel unzulässig ist
Sachverhalt
Das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz hatte eine Urheberrechtsstreitigkeit zwischen einem Journalisten und einem Medienunternehmen zum Gegenstand. Der Verfügungskläger hatte einen Artikel über die Urteilsgründe des Landgerichts Berlin II in einem äußerungsrechtlichen Verfahren veröffentlicht. Der Artikel trug die Überschrift „Deshalb verbietet das LG Berlin C. eine Kernaussage: 'Im Wesentlichen unwahr; unklar, ungenau und unvollständig'“ und enthielt eine ausführliche juristische Analyse des Urteils sowie eigene Wertungen des Autors. Am selben Tag veröffentlichte die Verfügungsbeklagte unter fast identischer Überschrift einen Zeitungsartikel zum selben Thema. Dabei war der Artikel des Klägers dem Autor bekannt und diente ihm zur Informationsbeschaffung. Der Kläger mahnte zunächst ab und forderte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, worauf die Beklagte nicht reagierte.
Entscheidung des Landgerichts Hamburg
Das Landgericht Hamburg gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte der Beklagten die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Artikels in der angegriffenen Form.
Das Gericht betonte hierbei, dass Zeitungsartikel regelmäßig urheberrechtlichen Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genössen. Sie beruhen auf einer persönlichen geistigen Schöpfung, die sich sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes äußern könne. Dies gelte auch bei sachbezogenen Texten wie Urteilsbesprechungen, wobei selbst die „kleine Münze“ bei Gebrauchstexten schutzfähig sein könne.
Der streitgegenständliche Artikel erschöpfe sich nicht in der bloßen Wiedergabe der Urteilsgründe. Er sei geprägt durch die Darstellung in eigenen Worten, die Aufarbeitung der Argumentation mit eigenen Wertungen und einen Vergleich mit einer weiteren Entscheidung des LG Hamburg. Diese Elemente stellten Ausdruck einer eigenständigen und kreativen Entscheidung des Klägers dar und spiegelten seine Persönlichkeit wider.
Das Gericht verwies auf die neue Rechtsprechung des EuGH („Mio und konektra“) und des BGH („USM Haller II“). Danach komme es nicht mehr auf den Vergleich des Gesamteindrucks an, sondern darauf, ob kreative Elemente des geschützten Werkes wiedererkennbar in den beanstandeten Gegenstand übernommen wurden. Eine Verletzung liege nur dann vor, wenn konkret identifizierbare kreative Elemente übernommen wurden, die die Originalität begründen. Das Gericht identifizierte mehrere kreative Elemente, die urheberrechtswidrig übernommen wurden, u.a. – bezeichnenderweise – die Feststellung, das Gericht gehe „mit C. besonders hart ins Gericht“. Dies stelle eine persönliche Einordnung des Klägers dar und sei wortgleich übernommen worden.
Das Gericht erkannte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des gesamten angegriffenen Artikels, nicht nur der einzelnen übernommenen Passagen. Das Zitatrecht nach § 51 UrhG scheiterte daran, dass die übernommenen Passagen nicht als Zitat gekennzeichnet waren und nicht als Belegstelle für eine eigene Auseinandersetzung dienten.
Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen von hoher Relevanz:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei journalistischer Berichterstattung über Gerichtsurteile urheberrechtlich geschützte Elemente entstehen können, die nicht ohne Erlaubnis übernommen werden dürfen.
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