Gemeinde- und Städtebund und Martini Mogg Vogt zum VGH-Urteil: Land muss Kommunen endlich besserstellen!

Mit Urteil vom 16.12.2020 (VGH N 12-14/19) hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Kernnormen des Kommunalen Finanzausgleichs sämtlicher Jahre seit 2014 erneut für verfassungswidrig erklärt.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz sowie dessen anwaltliche Berater, Dr. Andreas Dazert und Dr. Michael Faber begrüßen diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Unterstützt durch den GStB vertritt die Kanzlei sechs Verbands- und Ortsgemeinden in neun Musterklageverfahren vor rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichten gegen Schlüsselzuweisungen der Jahre 2014 und 2015. Zuvor hatten der GStB und seine Rechtsberater schon in 2014 ein Normenkontrollverfahren gegen die Neufassung des Landesfinanzausgleichsgesetzes gem. Art. 130 Abs. 1 der Landesverfassung für Mitgliedskommunen auf den Weg gebracht. Schon im Rahmen dieses Verfahrens wurde das nunmehr durch den Verfassungsgerichtshof bestätigte Argument entwickelt, wonach der Landesgesetzgeber die LFAG-Reform nicht an konkret ermittelten Bedarfen der kommunalen Ebene ausgerichtet hat. Hierauf stützt jetzt der Verfassungsgerichtshof sein Urteil. Dem Land ist es demnach verfassungsrechtlich untersagt, ein System des Kommunalen Finanzausgleiches unter Berücksichtigung aktueller Einnahmeentwicklung lediglich fortzuschreiben, ohne das Ausgleichssystem nachweislich am kommunalen Bedarf ausgerichtet zu haben.

Das Fehlen eines solchen am Bedarf orientierten Systems liegt für Rheinland-Pfalz in besonderem Maße auf der Hand, nachdem die gesamte kommunale Ebene seit 1990 in lediglich vier Haushaltsjahren positive Finanzierungssalden, also Überschüsse, verzeichnen konnte und sonst stets Defizite einfahren musste. Vor allem die erdrückenden Liquiditätskredite sind damit Ausdruck eines seit Jahrzehnten nicht am kommunalen Bedarf ausgerichteten Finanzausgleichs.

Der Gesetzgeber wurde jetzt durch den Verfassungsgerichtshof verpflichtet, bis zum 01.01.2023 eine vor allem am kommunalen Bedarf ausgerichtete Neufassung des Kommunalen Finanzausgleichs vorzunehmen. Bis dahin bleibt das für verfassungswidrig erklärte Landesrecht weiter in Kraft. Für den GStB und seine anwaltlichen Berater ist das ein Wehrmutstropfen des Urteils, schließlich hatte der VGH den kommunalen Finanzausgleich bereits 2012 ausgehend vom Jahr 2007 für verfassungswidrig erklärt. Auch damals wurde dem Land eine Umsetzungsfrist für die Reform bis 2014 belassen. Vor diesem Hintergrund kann das heutige Urteil dazu führen, dass die Kommunen trotz mehrfacher gerichtlicher Verfahren und sogar zweifacher verfassungsgerichtlicher Bestätigungen eine verfassungswidrige Finanzausstattung über einen mindestens sechszehnjährigen Zeitraum (2007 bis 2022) hinnehmen müssen. Das stellt nach Auffassung des GStB und seiner Rechtsberater den Verfassungsgrundsatz effektiven Rechtsschutzes in Frage. Wir werden daher prüfen, welche Möglichkeiten nach dem heutigen Urteil verbleiben, auch für die Vergangenheit und die Zeit bis 2023 eine verfassungskonforme Finanzausstattung der Kommunen noch durchzusetzen.

Davon unabhängig muss die jetzt angeordnete Reform endlich für eine Abhilfe bei den Liquiditätskrediten sorgen und einen spürbaren Spielraum auch für freiwillige Aufgabenerfüllung gerade auch bei den von Umlagen stark belasteten kreisangehörigen Verbands- und Ortsgemeinden durch deutlich höhere Landeszuweisungen schaffen.

Für den Gemeinde- und Städtebund Dr. Karl-Heinz Frieden und Horst Meffert.

Für Martini Mogg Vogt, Rechtsanwälte Dr. Andreas Dazert und Dr. Michael Faber.