Förderrichtlinie zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Am 30. November 2020 wurde die Förderrichtlinie zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) erlassen. Wie bei öffentlichen Fördermitteln üblich müssen alle Kliniken, die diese in Anspruch nehmen das öffentliche Vergaberecht einhalten. D.h. auch Kliniken in privater und kirchlicher Trägerschaft sind bei Inanspruchnahme der Fördermittel an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben gebunden. Bei Nichtbeachtung droht nämlich die Rückforderung der Zuwendungen.

Mit dem KHZG stellen Bund und Länder insgesamt bis zu 4,3 Milliarden Euro für Investitionen in moderne Notfallkapazitäten, Digitalisierung sowie IT-Sicherheit bereit und übernehmen. Empfänger dieser Förderungen sind die Krankenhausträger, die ihren Bedarf bei den zuständigen Ländern zunächst zentral anmelden müssen. Den Zeitpunkt, bis zu dem die Bedarfsanmeldungen auf Landesebene geprüft werden, legen die Länder selber fest. Im Anschluss treffen die Länder binnen drei Monaten die Entscheidung darüber, welche Anmeldungen beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gestellt werden. Die Länder können ihre zentralen Anträge bis 31. Dezember 2021 stellen. Das BAS prüft diese Anträge sodann und überweist im Falle der Bewilligung die Fördermittel an die Länder, die diese Fördermittel in den Landeshaushalt vereinnahmen und erlassen die entsprechenden Fördermittelbescheide gegenüber den Krankenhausträgern.

Da die Förderrichtlinie zum KHZG in Ziffer 5.2. vorsieht, dass „[…] bei der Vergabe von Aufträgen […] die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend zu berücksichtigen [sind]“, müssen alle geförderten Krankenhausträger – auch private und kirchliche Träger – die vergaberechtlichen Bestimmungen beachten. Andernfalls besteht die Gefahr einer Rückzahlung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel.

Über das Landeshaushaltsrecht gelten regelmäßig die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), welche – je nach Auftragswert – die Anwendbarkeit von Vergabebestimmungen (z.B. der Unterschwellenvergabeverordnung – UVgO) vorsehen.

In Rheinland-Pfalz ist zu beachten, dass aus der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO folgt, dass allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Anlage 3 zu § 44 der VV zu § 44 LHO zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen sind. Nach Ziffer 3 der ANBest-P sind – wenn die Zuwendung oder bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt – bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen Teil A Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden ist. In den meisten übrigen Bundesländern ist die VOL/A bereits durch die Unterschwellenvergabeordnung ersetzt. Die Fördertatbestände des KHZG dürfte aber nur in den wenigsten Ausnahmefällen ein Produkt zum Gegenstand haben, welches aufgrund des Auftragswerts national ausgeschrieben werden kann.

Ob die Anwendbarkeit der vergaberechtlichen Vorschriften es zulässt, die Vergabe in einem (europaweiten) Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchzuführen, ist zwar im Einzelnen zu prüfen. Die komplexen Rahmenbedingungen von IT-Beschaffungsvorhaben haben es aber bereits in der Vergangenheit regelmäßig erlaubt, in vergleichbaren Fällen ein europaweites Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Nach unserer Erfahrung erlaubt allein das Verhandlungsverfahren die Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung unter Verwertung unternehmerischer Erfahrungen und Kenntnisse der Bieter. Insbesondere können die verschiedenen Angebotsoptionen der Bieter im Verfahren diskutiert werden und die Ziele der Ausschreibung fortlaufend präzisiert werden, um für das Krankenhaus die optimale und bedarfsgerechte Lösung auszuwählen und in Abhängigkeit der kaufmännischen Gestaltung den Zuschlag zu erteilen.

Fragen Sie uns – wir beraten Sie gerne bei der rechtssicheren Durchführung ihrer KHZG-Beschaffungen und sichern Ihre Fördermittel. Wir sind bereits in zahlreiche Projekte eingebunden und verfügen über ein breites Netzwerk.

Martin Schumm, LL.M., Fachanwalt für Vergaberecht