Es tut sich was: Statusfeststellungsverfahren für Selbstständige

Zum Ende ihrer Legislaturperiode hat die Große Koalition Änderungen des § 7a SGB IV zum Statusfeststellungsverfahren für Selbstständige beschlossen. Diese sollen zum 01.04.2022 in Kraft treten und die EU-Richtlinie 2019/882 in nationales Recht umsetzen.

Die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit folgt denselben Kriterien wie zuvor.

Hinsichtlich des Verfahrens ergeben sich vor allem die folgenden Neuerungen:

  • Es wird nur noch festgestellt, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die bislang mitergangene Entscheidung über die Versicherungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung entfällt.
  • Zunächst bis zum 30.06.2027 wird es möglich sein, eine Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit auf Grundlage der bislang vorliegenden Vertragsunterlagen zu treffen. Änderungen müssen dabei bis einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden.
  • Ebenfalls zunächst nur bis zum 30.06.2027 wird die Möglichkeit einer Gruppenfeststellung für Tätigkeiten, die ihrer Art und den Umständen der Ausübung und den zugrundeliegenden Vertragsvereinbarungen gleich sind, eingeführt.
  • Probeweise bis zum 30.06.2027 wird es auch für Dritte bei entsprechendem Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Antrags auf Statusfeststellung geben. Das betrifft insbesondere Rechtsverhältnisse, bei denen eine Agentur als Vermittler zwischen Unternehmen und Beschäftigtem beteiligt ist. Die Deutsche Rentenversicherung kann damit nun auch rechtliche Dreiecksverhältnisse umfassend prüfen.
  • Befristet bis zum 30.06.2027 wird es die Möglichkeit geben im Widerspruchsverfahren bei vorheriger schriftlicher Widerspruchsbegründung eine mündliche Anhörung zu beantragen.

Felix Nietsch LL.M. (Köln/Paris I), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Janina Barg, Rechtsreferendarin