Datenschutz:Ablehnung der Behandlung durch Ärzte

Die Datenschutzkonferenz (DSK) spricht sich mit Beschluss vom 05.09.2018 dagegen aus, dass Ärztinnen und Ärzte oder andere Angehörige von Gesundheitsberufen die Behandlung ablehnen oder die Verweigerung der Behandlung androhen, wenn die Patientin oder der Patient die Informationen nach Art. 13 DSGVO nicht mit ihrer oder seiner Unterschrift versieht. Die DSK besteht aus den unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder.

Eine solche Praxis sei nicht mit der DSGVO vereinbar. Die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO bezwecke lediglich, dass der Patientin bzw. dem Patienten die Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten. Sie oder er müsse diese jedoch nicht zur Kenntnis nehmen, wenn sie oder er dies nicht möchte.

Um seinen Nachweispflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzukommen, könne der Verantwortliche das Aushändigen der Information vermerken oder einen konkreten Verfahrensablauf betreffend die Umsetzung der Informationspflicht dokumentieren, aus dem hervorgeht, wie die Patientin oder der Patient die Informationen im Regelfall erhält.

Thomas Haschert Mag. Iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor