Das Transparenzregister - Pflichten für Unternehmen weiten sich aus Frist für GmbHs: 30. Juni 2022

Das Transparenzregister - Pflichten für Unternehmen weiten sich aus Frist für GmbHs: 30. Juni 2022

Nach § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftung) und eingetragene Personengesellschaften (KG, GmbH & Co. KG, OHG, PartG) verpflichtet, "ihre" wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de in das Transparenzregister einzutragen.

Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Somit sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen.

  • Bei Aktiengesellschaften, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2022,
  • bei GmbHs, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Verstöße werden mit Bußgeldern sanktioniert, welche bis zu EUR 150.000,00 betragen können. In schwerwiegenden Fällen kann das Bußgeld auch im Millionenbereich liegen.

Hinzu kommen weitere mögliche Reputationsschäden aufgrund der Veröffentlichung des Verstoßes.

Wir beraten Sie gerne, sprechen Sie uns bitte an!

Dr. Thomas Kehr, Rechtsanwalt