Das Außenwirtschaftsgesetz bei M&A Transaktionen

Das Außenwirtschaftsgesetz bei M&A Transaktionen - Betrifft mich nicht! Oder doch?

Sie planen, Ihr Unternehmen oder Teile Ihres Unternehmens an einen "ausländischen" Investor außerhalb der EU zu veräußern? In dem Fall sollten Sie auch einen Fokus auf das Außenwirtschaftsgesetz ("AWG") nebst der Außenwirtschaftsverordnung ("AWV") legen. Denn zur Vermeidung von Sicherheitsgefahren kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ("BMWi") den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Käufer im Einzelfall überprüfen und ggf. sogar untersagen. Der Anwendungsbereich des AWG und der AWV umfasst nicht nur bekannte Bereiche wie Rüstung, Militär oder IT Sicherheit, sondern er wurde in den vergangenen Jahren immer stärker erweitert (vgl. 17. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung). Neben kritischen Infrastrukturen und im Rüstungsbereich (sog. sektorspezifische Investitionsprüfung) liegt der erweiterte Fokus nunmehr insbesondere auch auf dem Gesundheitssektor sowie auf Zukunfts- und Hochtechnologie-Sektoren wie künstlicher Intelligenz, autonomem Fahren, 3D Druck, Halbleitertechnik, Optoelektronik oder Quantentechnologie (sog. sektorübergreifende Investitionsprüfung). Prüfmaßstab der sektorübergreifenden Prüfung ist insbesondere, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union voraussichtlich beeinträchtigt. Eine solche Prüfung kann nur hinsichtlich des konkreten Falles rechtssicher vorgenommen werden. Der Anwendungsbereich des AWG sowie der AWV ist damit bei M&A Transaktionen deutlich weiter und schneller eröffnet als vielleicht anfangs gedacht. Aufgrund der Verschärfung der Investitionskontrolle sollte man daher genau prüfen, ob das AWG und AWV im konkreten Sachverhalt greift und wenn ja, welche Folgen daraus für eine Transaktion abgeleitet werden müssen (beispielsweise hinsichtlich des Prüfverfahrens oder der Gestaltung der Verträge).

Dr. Thomas Kehr, Rechtsanwalt