
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft – Handlungsempfehlung für Ihre Website
Wir haben bereits über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) informiert, mit dem die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht umgesetzt wird. Das Gesetz verpflichtet private Wirtschaftsakteure zur Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen.
Wen betrifft es? / Anwendungsbereich
Das BFSG gilt für alle Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie für Dienstleistungserbringer. Erfasst sind z.B. Computer, Tablets, Smartphones und deren Betriebssysteme und Self-Service-Terminals. Bei den Dienstleistungen fallen vor allem Online-Shops, Apps, E-Commerce-Plattformen und audiovisuelle Mediendienstleistungen darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind nur bei Dienstleistungen von den Pflichten befreit. Für Produkthersteller gelten keine Ausnahmen.
Rechtliche Anforderungen
Produkte und Dienstleistungen gelten als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Die technischen Standards ergeben sich aus der europäischen Norm EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA). Hersteller müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine EU-Konformitätserklärung erstellen. Dienstleistungserbringer benötigen nach der Überprüfung Ihrer Angebote eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihren digitalen Angeboten. So ist z.B. der Online-Shop oder das Buchungsportal auf Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der Seiteninhalte zu überprüfen und anzupassen. Wenn dies erfolgreich abgeschlossen wurde, ist eine entsprechende Erklärung auf der Seite zu hinterlegen.
Fristen und Übergangsbestimmungen
Ab dem 28.06.2025 müssen alle erfassten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Dienstleistungen mit produktabhängiger Erbringung haben eine Übergangsfrist bis 27.06.2030, Selbstbedienungsterminals müssen bis maximal 2040 angepasst werden.
Sanktionen
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen Geldbußen bis zu 100.000,00 Euro.
Handlungsempfehlung
Betroffene Unternehmen müssen – abgesehen von den Ausnahmeregelungen – bis zum 28.06.2025 vollständige Rechtskonformität erreichen, sodass unverzügliche Maßnahmen einzuleiten sind, falls Sie noch nicht damit begonnen haben, um Sanktionsrisiken zu vermeiden.
Wir bieten zur Umsetzung der Vorgaben spezialisierte Beratung an. Diese umfasst die rechtliche Bewertung der BFSG-Anwendbarkeit auf Ihr Unternehmen, die Überprüfung bestehender Produkte und Dienstleistungen sowie die Entwicklung von Umsetzungsstrategien. Wir erstellen erforderliche Dokumentationen und beraten zum Konformitätsbewertungsverfahren.
Jetzt Beratungstermin vereinbaren
Für die Vereinbarung eines Beratungstermins kontaktieren Sie bitte RA Klemens M. Hellmann LL.M.