Aus RStV wurde MStV - Änderung der Gesetzesangabe im Impressum erforderlich

Der zum 7.11.2020 in Kraft getretene Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt den Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Dieser enthielt bereits in § 55 Abs. 2 RStV die Verpflichtung zur Angabe des Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Inhalte. Eine entsprechende Regelung befindet sich auch im neuen Medien- staatsvertrag in § 18 Abs. 2 MStV. Dieser Vorschrift zufolge müssen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten grundsätzlich zu den Pflichtangaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes (TMG) einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Bei Personenmehrheit ist kenntlich zu machen, für welchen Teil der jeweils Benannte verantwortlich ist. Es darf nur benannt werden, wer (1) seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat, (2) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, durch Richterspruch nicht verloren hat, (3) unbeschränkt geschäftsfähig ist und (4) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Diese Angaben sind in der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) vorzuhalten. Als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote gelten vor allem meinungsbildende Medien, wie Blogs und eingerichtete Kommentarseiten. Auch für den, der kommerzielle Social-Media-Konten bei Facebook, Instagram oder Twitter betreibt, besteht eine Pflicht zur Angabe des Verantwortlichen. 
Der Internethändler, der auf seinen Seiten ausschließlich den Verkauf von Waren betreibt und die Produkte detailliert beschreibt ist von der Änderung nicht betroffen. Anders ist es, wenn er auf der Seite eine ausführliche Produktbesprechung oder ein Unboxing-Video vorhält, für deren Aussagen und Behauptungen er als Verantwortlicher gelten kann. 
Falls im Impressum des Internetauftritts bereits auf § 55 Abs. 2 RStV verwiesen wurde, ist diese Angabe zu ändern, weil der Verweis auf unzutreffende Rechtsgrundlagen einen Wettbewerbs- verstoß darstellen und mitunter kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Klemens M. Hellmann, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz