Auch Vergleichszahlungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer wegen  Diskriminierung steuerfrei

Mit Urteil vom 21. März 2017 (Aktenzeichen: 5 K 1594/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Entschädigung, welche ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlt, auch dann nicht als Arbeitslohn anzusehen ist, und somit steuerfrei bleibt, wenn die Zahlung auf einem arbeitsgerichtlichen Vergleich beruht. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber die geltend gemachte Diskriminierung im Prozess zwar bestritten habe, mit der getroffenen Vereinbarung aber gleichwohl bereit gewesen sei, eine Entschädigung wegen der (nur) behaupteten Benachteiligung nach § 15 AGG zu zahlen. Dies hatte das für die ehemalige Arbeitnehmerin zuständige Finanzamt noch anders gesehen und den Zufluss des Geldes der Besteuerung unterworfen, wogegen die Steuerpflichtige nun erfolgreich mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht war. Zum Verständnis der Entscheidung ist zu bemerken, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz) zum Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 AGG) oder, bei immateriellen Schäden, zu einer Entschädigung in Geld (§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG) verpflichtet sein kann. Der materielle Ersatz von Schäden tritt lediglich an die Stelle von Arbeitsentgelt und unterliegt daher der Einkommensteuer. Immaterieller Schadensersatz ist dagegen grundsätzlich nicht steuerbar.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)