Vergaberecht

VG Aachen bestätigt vergabefreien Direktkauf durch Universitätsklinikum

Mit einer aktuellen Entscheidung vom 16.03.2022 (7 K 1112/20) hat das Verwaltungsgericht Aachen der von MMV vertretenen Klage des Universitätsklinikums Aachen gegen einen Fördermittel-Widerruf stattgegeben. Das Land hatte zuvor bei elf Bestellungen des Klinikums über einen Zeitraum von zwei Jahren Verstöße gegen das durch Förderbescheid (ANBest-EFRE) angeordnete Vergaberecht erkannt. Die Wertigkeit der Einzelbestellungen für die Bedarfsdeckung von unterschiedlichen Gütern wie Sekundenkleber oder Aceton lag zwischen 8,92 EUR und 401,29 EUR. Den Beschaffungen soll aus Sicht des Landes u.a. eine vergaberechtswidrig zustande gekommene Rahmenrabattvereinbarung zu Grunde gelegen haben. Das Verwaltungsgericht folgte der hiergegen von MMV erhobenen Klage. Einem anbieterseitigen Schreiben mit Rabattankündigung maß das Gericht weder Vereinbarungscharakter noch Rechtsbindungswillen des Anbieters bei, so dass keine Vergabepflicht angenommen wurde. Die einzelnen Bestellungen waren zudem nach Auffassung des Gerichts als Direktkäufe nicht vergabepflichtig. Maßgeblich war demnach der Einzelwert der Bestellungen und nicht etwa die Wert-Kumulation, da die Einzelbestellungen über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht ausreichend vorhersehbar waren und auch kein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Beschaffungen erkennbar war.

Das Urteil stärkt erfreulicherweise die mit Direktkäufen/Direktaufträgen eröffnete Flexibilisierung von Bagatellbeschaffungen und damit den vergabefreien Spielraum öffentlicher Auftraggeber in diesem Zusammenhang.

Dr. Michael Faber, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Martin Schumm LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht