BGH: Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny" – zu den Maßstäbe für markenrechtlichen Schutz fiktiver Figuren
Am 04.12.2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil mit Az. I ZR 219/24) entschieden, dass der Name der James-Bond-Figur "Miss Moneypenny" keinen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG genießt. Damit durfte der Name ohne Verstoß gegen das Werktitelrecht für Dienstleistungen und Domains genutzt werden. Dieses Urteil ist für die gesamte Kreativ- und Medienbranche von erheblicher Bedeutung.
Hintergrund: Die Streitparteien und der Sachverhalt
Die Klägerin, Rechteinhaberin der James-Bond-Filme, sah sich durch die Verwendung der Bezeichnungen "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" u.a. für Sekretariatsdienstleistungen und entsprechende Internetdomains in ihren Titelschutzrechten verletzt. Sie argumentierte, die Figur "Miss Moneypenny" sei ein eigenständiges, titelfähiges Werk. Die Beklagten, welche auch Markenrechte für "MONEYPENNY" hielten, verwiesen im Prozess darauf, dass dem Namen der Filmfigur kein schützenswerter Werkcharakter zukomme. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht Hamburg hatten die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des BGH: Voraussetzungen für Werktitelschutz bei fiktiven Figuren
Der BGH bekräftigte in seinem Urteil, dass der Name einer Filmfigur grundsätzlich Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG genießen kann. Allerdings setzt der Schutz voraus, dass die Figur selbst ein im geschäftlichen Verkehr bezeichnungsfähiges, von ihrem Ursprungswerk losgelöst wahrnehmbares Werk darstellt. Erforderlich ist, dass eine fiktive Figur durch besondere optische Gestaltung, markante Eigenschaften oder ein eigenständiges Persönlichkeitsprofil in den Wahrnehmungen des Publikums prägnant heraussticht.
Für "Miss Moneypenny" verneinte das Gericht diese Voraussetzungen: Die Figur sei zwar seit Jahrzehnten ein Teil der James-Bond-Filme, verfüge aber – im Gegensatz etwa zu "James Bond" selbst – weder über eine herausragende optische Individualisierung noch über besonders hervorstechende oder unverwechselbare Charakterzüge. Die Wahrnehmung der Figur im Publikum erfolge stets in Verbindung mit dem Gesamtwerk, nicht losgelöst davon. Andere, außerhalb der Filme zugeschriebene Eigenschaften oder eine "kultische" Verehrung seien rechtlich ohne Bedeutung, solange sich das prägende Bild der Figur aus dem zugrundeliegenden Ursprungswerk nicht eindeutig herauslöst.
Bedeutung für Rechteinhaber und Unternehmen
Das aktuelle BGH-Urteil stellt klar: Der bloße Bekanntheitsgrad oder die langjährige Präsenz einer Figur genügt für den Titelschutz nicht. Vielmehr kommt es auf eine klare Eigenständigkeit, Prägnanz und Abgrenzbarkeit im Kontext ihrer Darstellung im Ursprungswerk an. Unternehmen und Rechteinhaber sollten daher kritisch prüfen, ob ihre fiktiven Figuren tatsächlich losgelöst individuell wahrgenommen werden – nur dann besteht ein Titelschutz, der auch gegen die Verwendung durch Dritte geltend gemacht werden kann. Für Unternehmen, die Markennamen oder Domains aus dem Universum bekannter Werke nutzen wollen, schafft die Entscheidung griffigere Anhaltspunkte. Die Grenzen des markenrechtlichen Schutzes fiktiver Figuren werden damit deutlicher gefasst und die Risiken für sogenannte "Kollisionsfälle" reduziert
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Das Urteil des BGH setzt wichtige Leitlinien im Titelschutzrecht: Fiktive Filmfiguren wie "Miss Moneypenny" genießen nur dann Werktitelschutz, wenn sie sich innerhalb des Werks durch besondere Individualität abheben und vom Verkehr als eigenständige Werke wahrgenommen werden. Wer sich bei der Vermarktung auf den Schutz einer solchen Bezeichnung berufen möchte, muss künftig genauer prüfen lassen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Für Markenentwickler und Medienunternehmen bedeutet das Urteil zudem: Der reine Rückgriff auf prominente Nebenfiguren berühmter Werke bietet künftig keinen automatischen Schutz mehr vor Nutzung durch Dritte
Beratungsempfehlung
Unsere Kanzlei berät umfassend bei dem Schutz von Marken und Werktiteln sowie urheberrechtlich geschützten Werken. Bei Beratungsbedarf setzen Sie sich gerne mit RA Klemens Hellmann in Verbindung.