Erweiterter Verbraucherschutz im Internet: Der sog. „Kündigungs-Button“ für Dauerschuldverhältnisse – § 312k BGB (neu)

Erweiterter Verbraucherschutz im Internet: Der sog. „Kündigungs-Button“ für Dauerschuldverhältnisse – § 312k BGB (neu)

Der zum 01.07.2022 eingeführte § 312k BGB regelt die Kündigungsmöglichkeit von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Erfasst werden hierbei Verträge mit einem Vertragsgegenstand, der ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis begründet, d.h. der eine Verpflichtung zur regelmäßigen Warenlieferung oder Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen enthält, beispielsweise „Spar-Abo“-Kaufverträge oder Vermittlungsangebote von Vermittlungsportalen.

Der Unternehmer muss gewährleisten, dass der Verbraucher auf seinem Internetauftritt eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines dort abschließbaren Vertrags abgeben kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob der zu kündigende Vertrag tatsächlich auf dem Internetauftritt im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurde, sondern allein, dass es dem Verbraucher ermöglicht wurde, einen entsprechenden Vertrag zu schließen.

Die von dieser Regelung betroffenen Unternehmer müssen daher auf ihrem Internetauftritt ein Kündigungsverfahren anbieten, welches die folgenden technischen Voraussetzungen beinhaltet:

  • die gut lesbare Kündigungsschaltfläche („Kündigungs-Button“) mit ein nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung
  • die sich nach Betätigung des Buttons öffnende Bestätigungsseite mit den Angaben zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn sowie eine Bestätigungsschaltfläche über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist
  • die Speichermöglichkeit (mit Datum und Uhrzeit der Kündigung) für den Verbraucher und der Versand einer Kündigungsbestätigung (Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll) sofort auf elektronischem Wege in Textform an den Verbraucher

Sofern das Unternehmen die Schaltflächen bzw. Bestätigungsseite nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, der unter die Neuregelung fällt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Die Regelung betrifft auch Verbraucherverträge, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zustandegekommen sind. Der Kündigungs-Button darf demzufolge nicht so eingerichtet werden, dass nur Neuverträge gekündigt werden können.

Die Neuregelung betrifft keine Verträge, für die gesetzlich strengere Formvorschriften als die Textform gelten, und nicht die Internetauftritte mit den Angeboten von Finanzdienstleistungen bzw. Verträge über Finanzdienstleistungen.  

Klemens M. Hellmann LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht