Verfahrensvereinfachung durch elektronische Datenübermittlung hat auch im Steuerrecht Vorrang vor möglichen Sicherheitsrisiken

Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 (Az.: VIII B 43/16) hat der Bundesfinanzhof nun auch für die Frage der Einreichung von Einkommensteuererklärungen deutlich gemacht, dass jedenfalls keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich angeordnete elektronische Übertragung der Daten von Seiten des Steuerpflichtigen an das Finanzamt (so § 25 Abs. 4 EStG) bestehen. Dem entschiedenen Sachverhalt lag zu Grunde, dass die gemeinsam veranlagten Eheleute sich gegen diese Verpflichtung zur Übersendung Ihrer Daten zur Wehr setzten und die notwendigen Angaben zu der steuerlichen Erklärung, wie früher, in Papierform oder auf einem Datenträger übergeben wollten. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab, wohingegen die Steuerpflichtigen beim Finanzgericht Klage erhoben hatten, welches die Klage abwies und die Revision nicht zuließ. Die gemeinsam veranlagten Eheleute legten dagegen Beschwerde ein. In ihrer Beschwerdebegründung warfen Sie die Frage auf, ob die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Einkommensteuererklärungen verfassungsgemäß sei, obwohl auf diesem Wege private persönliche Daten übermittelt werden müssten, welche nicht hinreichend geschützt würden. Weiterhin wollten sie geklärt wissen, ob der Zwang für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, ein System von Hard- und Software vorhalten zu müssen, um die elektronische Datenübermittlung leisten zu können, mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums vereinbar sei. Schließlich vertraten sie die Ansicht, dass vorhandene Sicherheitsbedenken für das elektronische Übermittlungsverfahren eine unbillige Härte im Sinne des § 150 Abs. 8 AO darstellen könnten. Dies sah der entscheidende Senat anders und verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt seien. So habe der Bundesfinanzhof schon für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen nach § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes dessen Vereinbarkeit mit der Verfassung bestätigt. Gleiches gelte für die Pflicht zur Datenübermittlung von Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen gemäß § 31 Abs. 1a  S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Es seien insoweit keine Gründe ersichtlich, diese Frage im Rahmen des Einkommensteuerrechts anders zu bewerten. Mit der behaupteten unbilligen Härte hätten sich die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung bereits nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Im Übrigen sei das verbleibende Sicherheitsrisiko zu Gunsten der Verwaltungsvereinfachung vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden und stelle deshalb für sich genommen auch keine unbillige Härte dar.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)