Meineid eines Dolmetschers durch unrichtige Übersetzung  

Nach § 154 StGB macht sich wegen Meineides strafbar, wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. Mit einem Urteil vom 22. März 2017 (1 OLG 4 Ss 201/16) hat sich das OLG Koblenz nun der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen, wonach der Straftatbestand grundsätzlich auch den Fall erfasst, dass ein allgemein vereidigter Dolmetscher unrichtig übersetzt. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus der Bedeutung einer Übersetzung für das Verfahren, welche funktional den Angaben von Zeugen oder Sachverständigen gleichzusetzen sei. Die Frage einer möglichen Strafbarkeit hänge allerdings maßgeblich von dem Umfang der Verpflichtung des Dolmetschers zur Übersetzung ab, könne also nur unter Grundlage des erteilten Auftrages bestimmt werden. Außerdem müsse er zuvor von der zuständigen Stelle für die entsprechende Sprache vereidigt worden sein und sich vor seiner Übersetzungstätigkeit auf diese Vereidigung berufen.

André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)