Schenkungsteuer „zweimal“ möglich

Mit Urteil vom 8. März 2017 (Az. II R 31/15) hat sich der Bundesfinanzhof zu dem Umfang der Wirkung eines Schenkungsteuersteuerbescheides geäußert. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass die Klägerin einem entfernten Verwandten verschiedene Vermögenswerte in einem Schenkungsvertrag zuwandte, welcher auch ihre Verpflichtung gegenüber dem Beschenkten enthielt, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen. Das Finanzamt setzte dagegen jedoch zunächst die, allerdings zu niedrige, Steuer gegen den Beschenkten fest. Dieser Betrag wurde sodann von der Klägerin bezahlt. Nachfolgend erging an diese dann ein Schenkungsteuerbescheid, mit dem die zutreffende –höhere- Steuer, unter Abzug des bereits gezahlten Betrages, festgesetzt wurde. Der hiergegen von der Schenkerin eingelegte Einspruch sowie die darauf folgende Klage vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Der entscheidende Senat des BFH befand nun, dass die Vorgehensweise des Finanzamtes vom Grundsatz her nicht zu beanstanden sei. Denn nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG schuldeten Schenker und Beschenkter die anfallende Steuer als Gesamtschuldner, so dass jeder die gesamte Leistung schulde (§ 44 AO). Die Entscheidung, welcher Steuerschuldner hiervon in Anspruch genommen werde, dürfe das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen treffen (§§ 5, 121 AO). Habe die Finanzbehörde, trotz einer vertraglichen Selbstverpflichtung des Schenkers zur Übernahme der Erbschaftsteuer, zunächst einen Steuerbescheid gegen den Beschenkten erlassen, müsse der Schenker mit dem Erlass eines Bescheides an ihn rechnen, sofern die Steuer gegen den Beschenkten zu niedrig festgesetzt worden sei. Selbst ein bestandskräftiger Steuerbescheid wirke nämlich nur gegenüber demjenigen Gesamtschuldner, gegen den die Entscheidung Rechtskraft entfalte. Eine darüber hinausgehende Wirkung habe der Schenkungsteuerbescheid nicht. So könnten der Klägerin zwar einerseits wegen der Bestandkraft gegenüber dem Beschenkten keine Einwendungen abgeschnitten werden. Auf der anderen Seite sei das Finanzamt aufgrund dieser vorherigen Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich aber auch nicht an einer Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin gehindert. Ob die Schenkungsteuer hier nur in Höhe des Differenzbetrages festgesetzt werden durfte oder dies lediglich im Erhebungsverfahren zu berücksichtigen gewesen sei, ließ der Bundesfinanzhof, weil nicht mehr entscheidungsrelevant, offen.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)