Wirtschaftsstrafrecht - Betrug bei der Abrechnung laborärztlicher Leistungen

Den Angeklagten war mit der Anklage vorgeworfen worden, zu Unrecht laborärztliche Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet zu haben, wodurch ein Vermögensschaden von 79 Millionen € entstanden sei. Hintergrund war, dass das von den Angeklagten geführte Unternehmen an verschiedenen Standorten mit den dortigen Laborärzten Dienstleistungsverträge abgeschlossen hatte. Gegenüber den jeweils zuständigen kassenärztlichen Vereinigungen traten die Betreiber der Laborpraxen als selbstständige, niedergelassene Laborärzte auf und erklärten in ihren Abrechnungen die abgerechneten Leistungen in freier Praxis erbracht zu haben. Dies ist, nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, Voraussetzung für eine rechtmäßige Abrechnung gegenüber der Kasse. Die Staatsanwaltschaft ging jedoch davon aus, dass die Laborärzte aufgrund der abgeschlossenen Dienstleistungsverträge und der tatsächlichen Handhabung dieser Vertragsbeziehungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Angeklagten standen und somit Arbeitnehmer waren. Hierdurch sah die Anklagebehörde den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt. Das Landgericht sprach die Angeklagten jedoch frei und begründete dies damit, dass schon die tatsächliche Annahme der Staatsanwaltschaft, die Laborärzte seien abhängig beschäftigt gewesen, durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden  sei. Insofern habe es bereits an der erforderlichen Täuschungshandlung zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes gefehlt. Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft, zu Ungunsten der Angeklagten, Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit einem Urteil vom 12. Juli 2017 (Az.: 1 StR 535/16) jedoch die Freisprüche. Aus Sicht des Strafsenates war die Beweisaufnahme des Tatgerichtes nicht zu beanstanden.

André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)