Revisionsrecht – Auch zu den persönlichen Verhältnissen müssen Feststellungen getroffen werden

Um eine zutreffende Rechtsfolge finden zu können, hat sich das Tatgericht auch mit den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten in ausreichender Weise auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund müssen die Urteilsgründe dessen Werdegang und seine Lebensverhältnisse darstellen, weil das Revisionsgericht nur auf diese Weise die verhängte Strafe überprüfen kann. Mit Beschluss vom 21. September 2017 (Az.: 2 StR 498/16) hob der BGH daher das Urteil eines Landgerichtes im Strafausspruch auf, weil die abgesetzten Urteilsgründe keine eigenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten erkennen ließen.

André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)