Organschaftsverträge überprüfen

Änderung des § 302 AktG - Jetzt Organschaftsverträge überprüfen!

In Konzernstrukturen bestehen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften vielfach sog. körperschaftsteuerliche Organschaften im Sinne der §§ 14ff. KStG. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft hat zur Folge, dass sowohl Einkünfte als auch Verluste auf Ebene der Organgesellschaft der Muttergesellschaft als Organträgerin zugerechnet werden. Dies ermöglicht eine zeitgerechte Ausnutzung von Verlusten innerhalb von Unternehmensgruppen, ohne oftmals teure und komplexe Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen zu müssen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ergeben sich aus § 14 KStG. Insbesondere bedarf es der sog. finanziellen Eingliederung aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft. Die wichtigste und darüber hinaus streitanfälligste Voraussetzung besteht allerdings im Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG.
Bei Gewinnabführungsverträgen mit einer GmbH als Organgesellschaft ist nach § 17 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 KStG erforderlich, dass der Vertrag einen ausdrücklichen Verweis auf § 302 AktG in seiner aktuellen Fassung enthält. Insbesondere Gewinnabführungsverträge, die vor dem 27.02.2013 abgeschlossen und seitdem nicht mehr geändert wurden, enthalten oftmals eine Verweisung auf eine alte Fassung des § 302 AktG.
Durch die Änderung des § 302 Abs. 3 AktG aufgrund Art. 15 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) vom 22.12.2020 erhält § 302 Abs. 3 AktG abermals eine neue Fassung, sodass bestehende Gewinnabführungs-verträge unbedingt überprüft werden müssen, um die fortgesetzte Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft sicherzustellen. Insbesondere, wenn der Gewinnabführungs-vertrag noch keine sog. dynamische Verweisung auf § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung enthält, ist eine Anpassung des Gewinnabführungsvertrages in der Regel dringend erforderlich.

Stefan Schellenbach, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht