Corona und Kündigungen 2021

Was bisher geschah: Corona und Kündigungen 2021

Mit seinen wiederkehrenden Wellen und sich stetig verändernden Bekämpfungsmaßnahmen konnte Corona auch im Jahr 2021 die Arbeitsgerichte beschäftigen. Bei Nichteinhaltung von betrieblichen Hygienekonzepten und konsequenter Arbeitsverweigerung stellte sich für Arbeitgeber gehäuft die Frage nach arbeitsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten. Die bisherige Rechtsprechung zeigt dabei: Die hartnäckig verweigerte Einhaltung von coronabedingten Bestimmungen kann für Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen Kündigung nach sich ziehen.

So sah das Arbeitsgericht Kiel am 11.02.2021 (Az. 6 Ca 1912 c/20) die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich weigerte, im Betrieb des Arbeitgebers vor Ort seine Arbeit zu erbringen, um sich vor seinem Urlaubsbeginn nicht mit dem Coronavirus anzustecken, ohne Weiteres als wirksam an.

Am 27.04.2021 stand vor dem LAG Düsseldorf ein Fall zur Entscheidung an, in dem ein Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen vorsätzlich mit den Worten „Ich hoffe, du bekommst Corona“ anhustete. Das LAG bestätigte die hierauf folgende fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Bei Verletzungen von pandemiebedingten Abstands- und Hygienebestimmungen in einem Betrieb sei jedoch vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich weiterhin eine Abmahnung erforderlich.

Im November und Dezember 2021 setzten sich die Arbeitsgerichte erstmals mit Kündigungen aufgrund verweigerter Corona-Tests vor Arbeitsbeginn auseinander. Das Arbeitsgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 24.11.2021 (Az. 27 Ca 208/21), dass eine Anordnung des Arbeitgebers zur Durchführung eines Corona-Schnelltest aller beschäftigten Fahrer zwar vom Direktionsrecht nach § 106 GewO gedeckt sei. Eine Kündigung bei Verweigerung des Tests bedürfe jedoch einer vorherigen Abmahnung. Das Arbeitsgericht Bielefeld bestätigte in Übereinstimmung hiermit durch Urteil vom 09.12.2021 (Az.  Ca 1781/21) die außerordentliche Kündigung eines ungeimpften Arbeitnehmers, der sich trotz mehrmaliger Abmahnung weigerte, einen 3G-Nachweis nach der geltenden CoronaSchutzVO zu erbringen.

Dr. Heike Thomas-Blex, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Rechtsreferendarin Janina Barg