Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

Nach den Bundesurlaubsgesetz (BurlG) setzt der gesetzliche Urlaubsanspruch lediglich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er ist damit grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat. Wenn Unternehmen Kurzarbeit anordnen, stellt sich daher immer wieder die Frage, wie sich dies auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer auswirkt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun bestätigt, dass Kurzarbeit den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern reduziert.

Es hatte dabei über zwei verschiedene Fälle zu entscheiden: In der ersten Konstellation hatte der Arbeitgeber Kurzarbeit aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit seiner Arbeitnehmerin angeordnet (BAG Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21). Im zweiten Fall dagegen wurde die Kurzarbeit durch eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung) eingeführt (BAG Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 234/21).

In seinen Urteilen macht das BAG zunächst deutlich, dass die Anzahl der Urlaubstage nach § 3 Abs. 1 BUrlG in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden muss. Wenn aufgrund von Kurzarbeit ganze Arbeitstage entfallen, dürfen folglich diese zur Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht mehr herangezogen werden.

Das BAG führt dazu aus, dass dies nicht nur durch die Gesetzessystematik gestützt werde. Auch stehe diese Regelung im Einklang mit dem Zweck des Urlaubsanspruchs. Urlaub diene der Erholung von der tatsächlich geleisteten Arbeit. Wenn aufgrund von Kurzarbeit die Arbeitsbelastung weniger werde, bestünde entsprechend auch ein geringeres Erholungsbedürfnis und damit ein geringerer Urlaubsanspruch.

Wichtig ist nach diesen Entscheidungen jedoch, dass der Urlaubsanspruch nicht um die Kurzarbeitstage gekürzt werden darf, sondern dass eine neue Berechnung erfolgen muss. Dabei gilt folgende Formel: 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage. Außerdem darf die Urlaubskürzung nur erfolgen, wenn die Kurzarbeit wirksam durch eine vertragliche Vereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.

Marina Fritz, Rechtsreferendarin

Dr. Heike Thomas-Blex, Fachanwältin für Arbeitsrecht