Sachgrundlose Befristung bei 22 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung zulässig

Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag trotz der Vorbeschäftigung sachgrundlos (also auf eine bestimmte Zeit ohne Vorliegen eines Grundes) befristen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.08.2019 (Az.: 7 AZR 452/17) entschieden. 

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verbietet das Gesetz einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsvertrag bestanden hat. In der Vergangenheit hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sachgrundlose Befristungen nur möglich sind, wenn eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber "sehr lange" her ist. Wann diese Zeitspanne erfüllt ist, haben die Gerichte bisher nicht genau präzisiert. Ein Arbeitsverhältnis, das acht Jahre zuvor bestand, erfüllt lt. Rechtsprechung diese Voraussetzung zumindest nicht. 

Das Bundesverfassungsgericht hat den Fachgerichten jetzt aufgegeben, den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einzuschränken. Zumutbar wäre die Befristung, wenn keine Gefahr der Kettenbefristung durch Ausnutzung der Unterlegenheit der Beschäftigten besteht und wenn trotz Gewährung von erneuten Befristungen das unbefristete Arbeitsverhältnis die Regelbeschäftigungsform bleibt. 

In einem nun konkret vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall sah dies eine Zeitspanne von 22 Jahren als "sehr lange" an und bestätigte die ordnungsgemäße erneute Befristung. Besondere Umstände, die zum Verbot der Befristung führen könnten, lagen laut Bundesarbeitsgericht nicht vor. 

Dr. Heike Thomas-Blex, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Annika Schäfer, Rechtsfachwirtin