
Recht auf Einsichtnahme ins Grundbuch für Entwickler von PV/Windvorhaben vereinfacht
Am 11.04.2025 hat der Bundesrat der "Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze" zugestimmt und damit zukünftig die rechtlichen Anforderungen einer Grundbucheinsicht für Projektentwickler von Erneuerbaren-Energie-Vorhaben deutlich vereinfacht.
Nach der Verordnung reicht es künftig aus, dass ein Unternehmen aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien, welches eine Solar- oder Windkraftanlage mit einer Leistung von mindestens 750 Kilowatt (i.S.v. § 3 Nr. 41a EEG) projektiert, dem zuständigen Grundbuchamt eine Eigenerklärung als Berechtigungsnachweis für die Grundbucheinsicht vorlegt. Dieses Recht steht ebenso Betreibern von Bestandsanlagen im Zusammenhang mit einer geplanten Erweiterung einer Anlage zu und dürfte nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch Entwicklern sog. B.E.S.S.-Projekte ("Battery Energy Storage System") zu Gute kommen.
Für die Darlegung des nach § 12 GBO erforderlichen berechtigten Interesses im Rahmen der Eigenerklärung ist zudem der Nachweis erforderlich, dass es sich bei dem betreffenden Grundstück um eine Fläche handelt, die als Windenergiegebiet i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG ausgewiesen ist bzw. es sich um eine Fläche handelt, die in einem beschlossenen Bebauungsplan für eine Solaranlage nach § 30 BauGB liegt oder sich räumlich im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB befindet.
Vor dem Hintergrund, dass die Praxis der Grundbuchämter in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen an die Gewährung einer Grundbucheinsicht bislang äußerst unterschiedlich gehandhabt wurde und es hierdurch teils zu erheblichen Verzögerungen und Erschwernissen im Zuge der Projektentwicklung gekommen ist, ist die gesetzliche Neuerung zu begrüßen und dürfte in der Praxis zu einer nachhaltigen Vereinfachung und damit im Ergebnis auch zu einer spürbaren Verfahrensbeschleunigung führen.
Rechtsanwalt Konstantin Sassen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Geschäftsführender Partner