Kosten der Ermittlung der Nachtragsvergütung nicht erstattungsfähig

Bei der Abwicklung von Bauverträgen sind Nachträge nicht selten. In vielen Fällen bereitet die Ermittlung der Nachtragsvergütung dem Auftragnehmer erheblichen Aufwand. Seit Jahren wird kontrovers diskutiert, ob dann die Kosten der Nachtragsbearbeitung von dem Auftraggeber zu erstatten sind. Das betrifft sowohl interne Kosten des Auftragnehmers, etwa Aufwand der Kalkulationsabteilung, als auch externe Kosten, wenn beispielweise Sachverständige eingeschaltet werden.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt aktuell entschieden, dass die Kosten eines externen Privatgutachtens (in diesem Fall ging es um die Kosten eines baubetrieblichen Sachverständigen in Höhe von rund 80.000,00 €) nicht als Teil der Mehrkosten des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu erstatten sind. Das hat er damit begründet, dass die Bauvertragsparteien bei der Vereinbarung des neuen Preises gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B die Mehr- und Minderkosten berücksichtigen sollen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der getroffenen vertraglich vereinbarten Leistung anfallen. Hierzu gehörten aber nicht die Kosten, die erforderlich sind, um die geschuldete Vergütung erst zu ermitteln oder darzulegen (BGH, Urteil vom 22.10.2020 – VII ZR 10/17). Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den externen Nachtragsbearbeitungskosten im Rahmen des § 2 Abs. 5 VOB/B sollte auch auf die Frage Erstattungsfähigkeit interner Nachtragsbearbeitungskosten übertragbar sein.

Dr. Thomas Brübach

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Steuerrecht