Keine doppelte Auszahlung der Versicherungsleistung bei Mehrfachversicherung

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 5 U 18/17) hat in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass im Falle einer sog. Mehrfachversicherung nur der tatsächlich entstandene Schaden ersetzt verlangt werden kann, wobei unter Umständen eine bewusst abgeschlossene Mehrfachversicherung auch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger nach einem Brandschaden seine Hausratversicherung auf Zahlung von 40.000 EUR in Anspruch genommen. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor, d.h. der Versicherte habe zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossenen. Dabei habe er bei Abschluss des zweiten Versicherungsvertrages bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der klagende Versicherte bestritt dies und behauptete, die erste Hausratversicherung habe seine Frau schon 16 Jahre zuvor abgeschlossen, er selbst sei damals des Deutschen noch nicht ausreichend mächtig gewesen.

Nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige die Berufung zurückzuweisen, nahm der Kläger seine Berufung zurück. Der Senat hielt es nämlich für erwiesen, dass der Kläger den zweiten Hausratsversicherungsvertrag in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte, da er dieser bereits vier Monate nach Vertragsschluss einen Wasserschaden gemeldet und von beiden Versicherungen den Schaden ersetzt verlangt hatte. Es sei daher fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadenfalls an die Versicherung aus dem 16 Jahre zuvor geschlossenen Vertrag erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadenfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Zudem habe er bei den Schadenmeldungen jeweils angegeben, nicht anderweitig versichert zu sein. Nur durch einen Zufall sei dann aber herausgekommen, dass eine Mehrfachversicherung vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadenfall doppelt abzurechnen. Dies führe zur Nichtigkeit des zweiten abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht