Kein Streikrecht für Vertragsärztinnen und –ärzte

Niedergelassene Vertragsärzte dürfen sich nicht auf ein Streikrecht berufen. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25.10.2019 (Az. 1 BvR 887/17) entschieden. Die diesem Beschluss zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde wurde von dem Vorsitzenden des MEDI Verbundes, Herrn Dr. Werner Baumgärtner, erhoben. Gegenstand der Beschwerde war ein von der zuständigen KV erteilter disziplinarrechtlicher Verweis wegen Praxisschließungen während der Sprechzeiten zum Zwecke eines „Warnstreiks“ (Verstoß gegen die Präsenzpflicht). Gegen diesen Verweis wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos vor den Sozialgerichten.

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Begründet wurde dies u.a. damit, dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme und sie in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss zudem aus, dass weder dargelegt noch ersichtlich sei, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer als Warnstreik bezeichneten Schließung seiner ärztlichen Praxis um eine koalitionsmäßige Betätigung handele. Der bloße Hinweis darauf, dass er an zwei Tagen »zusammen mit fünf anderen Kollegen« seine Praxis schließe, nachdem er zuvor der Beklagten gegenüber erklärt hatte, dass er damit das allen Berufsgruppen zustehende Streikrecht ausübe, reiche insofern nicht aus.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht