Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte

Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 15.12.2016 gibt es auch für die vertragszahnärztliche Versorgung künftig eine „Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte“ mit einem eigenen Heilmittel-Katalog. Bei krankheitsbedingten strukturellen oder funktionellen Schädigungen des Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereichs dürfen Zahnärzte bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie, der Physikalischen Therapie oder der Sprech- und Sprachtherapie verordnen. Die neue Richtlinie gliedert sich in zwei Teile. Ein allgemeiner Teil regelt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärzte. Der zweite Teil umfasst den Heilmittelkatalog. Er ordnet einzelnen medizinischen Indikationen das jeweilige verordnungsfähige Heilmittel zu, beschreibt das Ziel der jeweiligen Therapie und legt die Verordnungsmengen im Regelfall fest.

Der Beschluss über die neue Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, nicht jedoch vor dem 01.07.2017, in Kraft.

Der Beschluss ist veröffentlicht unter
https://www.g-ba.de/onformationen/beschluesse/2814/

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht