GmbH-Recht: Wie unbedachte Erklärungen zu ungewollten Beschlüssen führen
I. Einleitung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.06.2026 (Aktenzeichen II ZR 13/25) entschieden, dass Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH nicht nur in einer formellen Versammlung und nicht nur schriftlich zustande kommen können. Wenn die Satzung Beschlüsse ohne Versammlung sowie fernmündliche Stimmabgabe bei Einverständnis aller Gesellschafter zulässt, können auch mündliche und sogenannte konkludente – also schlüssige – Erklärungen zu wirksamen Beschlüssen führen.
Das zentrale Risiko:
GmbH-Gesellschafter können durch unbedachte Äußerungen oder unbedachtes Verhalten an Beschlüsse gebunden werden, die sie nie bewusst fassen wollten.
II. Kernaussage des BGH zur Satzung und zur konkludenten Zustimmung
Der BGH legt die Satzungsregelung der betroffenen Gesellschaft so aus, dass die dort zugelassene schriftliche, fernmündliche oder telegrafische Beschlussfassung bei allseitigem Einverständnis im Zweifel auch mündliche Erklärungen und schlüssiges Verhalten umfasst. Erlaubt die Satzung den Verzicht auf eine Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe mit Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies nach Auffassung des BGH grundsätzlich auch für bloß mündliche Zustimmung oder konkludentes Einverständnis. Damit rückt die Frage in den Fokus, wie Gesellschafter sich tatsächlich äußern und verhalten – und wie dieses Verhalten möglicherweis ausgelegt werden kann.
III. Das praktische Risiko: Ungewollte Beschlüsse durch „Nebenbei-Zustimmung“
Für GmbH-Gesellschafter bedeutet dies: Man kann ohne formale Versammlung und ohne schriftliche Erklärung ungewollt einen wirksamen Beschluss herbeiführen, wenn man:
- in Gesprächen einer Maßnahme vorbehaltlos zustimmt,
- durch Mitwirkung (etwa Unterzeichnung von Urkunden, Begleitung zum Notar, aktive Unterstützung der Umsetzung) den Eindruck erweckt, man trage die Entscheidung mit,
- Maßnahmen duldet, obwohl klar ist, dass sie nur mit Zustimmung der Gesellschafter zulässig sind.
In solchen Fällen kann ein Gericht später zu dem Ergebnis kommen, dass ein Gesellschafterbeschluss außerhalb der Versammlung wirksam zustande gekommen ist mit der Folge, dass der Gesellschafter an diesen Beschluss gebunden ist, obwohl er ihn gar nicht fassen wollte. Die innere Vorstellung „das ist ja nur eine informelle Absprache“ ist in diesen Fällen unbeachtlich.
IV. Hintergrund des Falls: Grundstück, Grundschuld und Satzung
Im entschiedenen Fall ging es um eine GmbH, die Eigentümerin eines Grundstücks war und zugunsten einer Gesellschafterin eine Grundschuld bestellen ließ. Die Satzung sah vor, dass für die Belastung von Grundstücken ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist und dass Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch gefasst werden können, ohne Versammlung, wenn alle Gesellschafter in dieser Form einverstanden sind. Das Berufungsgericht hatte diese Regelung sehr eng verstanden und eine mündliche Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung verneint. Der BGH sah dies anders und führte aus: Eine Satzung, die solche flexiblen Formen der Beschlussfassung vorsieht, eröffnet die Möglichkeit, auch mündliche Erklärungen und konkludentes Verhalten als Gesellschafterbeschluss zu werten.
V. Was GmbH-Gesellschafter daraus lernen sollten
GmbH-Gesellschafter sollten darauf achten, wie sie sich in gesellschaftsbezogenen Situationen äußern und verhalten:
- Satzung kennen: Verstehen, ob und wie die Satzung Beschlüsse ohne Versammlung und fernmündliche oder mündliche Stimmabgaben zulässt. Je flexibler die Regelung, desto größer das Risiko konkludenter Beschlüsse.
- Bewusst kommunizieren: In Gesprächen über wichtige Maßnahmen klar sagen, ob man zustimmt, nicht zustimmt oder sich enthält. Unklare oder zustimmend wirkende Aussagen können als Beschlussbeteiligung gewertet werden.
- Vorbehalte deutlich machen: Wenn man einer Maßnahme nur „vorläufig“, „unter Bedingungen“ oder „nicht abschließend“ zustimmen will, muss das ausdrücklich und möglichst nachvollziehbar festgehalten werden.
- Erklärungswert des eigenen Verhaltens reflektieren: Wer an einer Grundschuldbestellung, Vertragsunterzeichnung oder anderen gewichtigen Geschäften aktiv mitwirkt oder diese erkennbar duldet, sollte sich bewusst sein, dass dies als konkludente Zustimmung zu einem für diese Maßnahmen eventuell erforderlichen Gesellschafterbeschluss gewertet werden kann.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Arne Löser gerne zur Verfügung.