Erhöhung der Mindestpräsenzpflicht eines Vertragsarztes nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Das am 11.05.2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Mindestpräsenzpflicht eines Vertragsarztes mit halbem Versorgungsauftrag (Faktor 0,5) auf 12,5 Stunden und eines Vertragsarztes mit vollem Versorgungsauftrag (Faktor 1,0) auf 25 Stunden erhöht.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen überprüfen künftig die Einhaltung der Versorgungsaufträge einschließlich der Mindestsprechstunde bundeseinheitlich und können bei einem festgestellten Verstoß eine Abmahnung aussprechen, wenn die Mindestsprechstundenzeiten in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen nicht erfüllt ist. Erfüllt der Vertragsarzt nach der Abmahnung noch immer nicht die erhöhte Mindestsprechstundenzeit, liegt es im Ermessen der KV, das Honorar des Vertragsarztes zu kürzen.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht