Erfolg vor dem OVG: Spürbare Entlastung für Verbandsgemeinde bei der KdU-Kostenbeteiligung erstritten.
Aktuell hat das OVG Koblenz am 30.09.2025 (6 A 10605/25.OVG) eine Entscheidung getroffen, die für die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz zu einer finanziellen Entlastung führen kann. MMV konnte auch in zweiter Instanz erfolgreich eine spürbare (sechsstellige) Reduzierung der jahresbezogenen Kostenbeteiligung einer Verbandsgemeinde an den sog. Kosten der Unterkunft (KdU) gegenüber dem Landkreis durchsetzen.
Die KdU nach dem SGB II werden im kreisangehörigen Raum in Rheinland-Pfalz von den Landkreisen getragen. Diese können aber ein Viertel ihrer Aufwendungen hierfür auf die Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden umlegen (§ 3 Abs. 1 AGSGB II RLP). Vor dieser Kostenumlage sind die Aufwendungen des Landkreises um die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bereinigen.
Die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5-9 SGB II betrug im hier streitgegenständlichen Kalenderjahr 2020 für Rheinland-Pfalz mehr als 80 %. Gleichwohl rechnete der beklagte Landkreis auf den eigenen KdU-Aufwand nur Bundesbeteiligung in Höhe von 36,4 % an, da es sich aus Sicht des Landkreises nur in diesem Umfange tatsächlich um Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung handeln sollte. Das entsprach der sog. Sockelbeteiligung nach § 45 Abs. 6 SGB II abzgl. noch einer Verwaltungskostenpauschale (für BuT).
Bei der Bundesbeteiligung an den KdU-Kosten handelt es sich um eine rechtliche Besonderheit, da es dem Bund verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht ohne Weiteres gestattet ist, die Kommunen durch Mittelzuweisungen zu entlasten. Aus dem Grund hatte die Bundespolitik in der Vergangenheit des Öfteren die KdU-Beteiligung des Bundes als Instrument zur kommunalen Entlastung erweitert, wovon die unterschiedlichen Beteiligungskomponenten in differenzierten Absätzen des § 46 Abs. 5ff. SGB II zeugen. Diese Beteiligungskomponenten werden durch das Land Rheinland-Pfalz nach einem eigenen Verteilsystem gem. § 4 AGSGB II an die Landkreise weitergeleitet
Das OVG folgte jetzt wie auch schon das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Trier der von MMV für die Verbandsgemeinde erhobenen Klage. Für das OVG Koblenz war vor allem der Wortlaut des § 3 Abs. 1 AGSGB II RLP eindeutig, wonach der Landkreis die Bundesbeteiligungskomponenten des § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II auf den eigenen Aufwand auch tatsächlich anrechnen muss. Das bezieht sich nach dem hiesigen Verständnis auf alle Beteiligungskomponenten bis hin zur sog. BuT-Komponente (Bildung und Teilhabe) in § 46 Abs. 8 SGB II. Das Urteil des OVG ist auch deshalb bemerkenswert, da es nicht darauf ankommt, ob dem Landkreis die Mittel tatsächlich in der anzurechnenden Höhe nach den bundesrechtlichen Quoten vom Land weitergeleitet wurden. Für die von MMV vertretene Verbandsgemeinde resultiert aus dem Klageerfolg bei Rechtskraft alleine für 2020 eine Entlastung im sechsstelligen Bereich zzgl. Prozesszinsen.
Praxishinweis: MMV hat in das Verfahren auch Ergebnisse einer Umfrage des GStB RLP unter den dortigen Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft und Finanzen eingebracht. Daraus ergibt sich zum Erhebungsstand, dass die Anrechnung aller Bundesbeteiligungskomponenten wohl in mehreren Landkreisen unterblieben ist. Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden sollten daher prüfen, ob sich aus dem aktuellen Urteil neben Entlastungen für die Zukunft auch Erstattungsansprüche für in der Vergangenheit zu viel gezahlte Kostenbeteiligungen ergeben. Hierfür stellen sich neben Fragen der konkreten Anrechnungspraxis im jeweiligen Landkreis auch Fragen zur Bestandskraft von Festsetzungsbescheiden bzw. zu einer möglichen Verjährung, die (insbesondere mit Blick auf den kommenden Jahreswechsel) geprüft werden sollten.
MMV besitzt eine langjährige Expertise bei der erfolgreichen Beratung und Vertretung von Kommunen auf dem Gebiet des Finanzrechtes und unterstützt diese u.a. bei der Abwehr von belastenden Kostenveranlagungen. Ihr Ansprechpartner in dem Zusammenhang: Dr. Michael Faber, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.