BGH zur Unzulässigkeit von Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung Urteil vom 28.05.2020, Az.: I ZR 7/16 "Cookie-Einwilligung II"

Auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst über die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbung per Post E-Mail und Telefon zu entscheiden. Der Bundesverband rügte, dass im Rahmen eines Gewinnspiels Einverständniserklärungen für Werbe-E-Mails (hier Auswahl unter 57 Unternehmen) oder zur Teilnahme an Webanalysen über das Surf- und Nutzungsverhalten zur Interessen gerichteten Werbung nicht rechtskonform eingeholt wurden.

Der Bundesgerichtshof gab, nachdem er die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt hatte, jetzt letztinstanzlich der Klägerin recht und verurteilte den Beklagten vollumfänglich zur Unterlassung. Hinsichtlich der abgeforderten Einwilligung in telefonische Werbung fehle es an einer Einwilligung für den konkreten Fall. Es bleibe für den Nutzer nämlich unklar, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen konkret erfasst seien. Die beanstandete Gestaltung der Einwilligungserklärung sei geradezu darauf angelegt, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Auswahl, von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen, zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von dieser Auswahl abzusehen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Das sei unzulässig. Auch die Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege voreingestellter Ankreuzkästchen gestattet, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar.

Fazit:

Der BGH hat nochmals eindeutig bestätigt, dass die Nutzung voreingestellter Ankreuzkästchen auch unter der DSGVO rechtswidrig ist. Von einer Nutzung solcher Werbemaßnahmen ist nicht nur für die Telefonwerbung weiterhin dringend abzuraten. Zudem sollten die werbenden Unternehmen auf Transparenz und Übersichtlichkeit achten, wenn sie ihren Kunden den Umfang der Werbeeinwilligung mitteilen. Ein aufwendiges Ankreuzverfahren für eine Einwilligung in die Werbung von Partnerunternehmen, kann nach dieser Entscheidung jedenfalls zur Unzulässigkeit der Werbeeinwilligung führen.

Kevin Müller LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht