Ortsgemeinden gewinnen mit MMV vor dem OVG Koblenz: Kita-Finanzierungssatzung für unwirksam erklärt

Ortsgemeinden gewinnen mit MMV vor dem OVG Koblenz: Kita-Finanzierungssatzung für unwirksam erklärt

Mit Urteil vom 16.06.2026 (6 C 10023/26.OVG) hat das OVG Koblenz die Satzung eines rheinland-pfälzischen Landkreises über die Finanzierung von Tageseinrichtungen für unwirksam erklärt. MMV hatte für zwei der Verbandsgemeinde Südeifel angehörige Ortsgemeinden erfolgreich sog. Normenkontrollantrag gestellt (§ 47 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht erklärte das angegriffene Satzungsrecht jetzt wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für vollumfänglich unwirksam. Wesentliche Begründung des Gerichts: Den Satzungsgeber trifft die Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung, warum er den mit der Satzung festgelegten Umfang von Trägereigenanteilen gerade im Kreisgebiet für sachgerecht erachtet. Hier sah die Satzung vor, dass die Träger nur 1 % (bei freier kirchlicher Trägerschaft) bzw. 0 % (bei freier sonstiger Trägerschaft und kommunaler Trägerschaft) der Personalkosten selbst tragen müssen. Das OVG akzeptierte die bloße Übernahme dieser Zahlen aus einer zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Übergangsvereinbarung auf Landesebene nicht, da nicht ausreichend in den Blick genommen worden war, ob die als landesweiter Maßstab gedachten Bestimmungen auch den besonderen Verhältnissen im Landkreis gerecht werden. Mit ähnlicher Argumentation (Fehlen einer nachvollziehbaren Kalkulationsgrundlage) hat das OVG auch die satzungsrechtliche Gewährung eines Kreiszuschlages von 3,5 % auf die Personalkosten für sonstige notwendige Kosten der Kita-Träger verworfen. Da damit die Regelungen zu den durch weitreichende Personalkostenübernahme und weiteren pauschalen Zuschlag hierzu hohen Kreiskosten nicht den rechtlichen Anforderungen entsprachen, konnten auch die satzungsrechtlichen Bestimmungen zur Beteiligung der Gemeindeebene an diesen Kreiskosten keinen Bestand haben. Aus dem Urteil, gegen das noch Rechtsmittel möglich sind, lassen sich auch relevante Wertungen im Zusammenhang mit der gesetzlich gebotenen Anrechnung von gemeindlichen Eigenaufwendungen nach § 27 Abs. 3 S. 2 KiTaG entnehmen.

Praxishinweis: Mit dem Urteil wird den Landkreisen in Rheinland-Pfalz eine stärkere Begründungs- und Transparenzpflicht vor allem dann abverlangt, wenn die Übernahme von Kosten der Kita-Träger durch einseitiges Satzungsrecht bestimmt wird. Fehler hier können von den (Orts-)Gemeinden neben fristgebundenen Normenkontrollverfahren auch mittelbar im Rahmen der Anfechtung von Heranziehungsbescheiden gem. § 27 Abs. 3 KiTaG geltend gemacht werden. An den Maßstäben des Urteils werden sich auch weitere Landkreissatzungen in Rheinland-Pfalz messen lassen müssen.

MMV vertritt seit Jahren insbesondere Kommunen im Zusammenhang mit Kita-Finanzierungsfragen – von der Landes- und Kreisförderung im Baubereich (u.a. Durchsetzung der 40-prozentigen-Regelförderquote – Link hierhin: https://www.mmv-recht.de/de/40-regelfoerderquote-fuer-kita-neubau-ovg-koblenz-staerkt-kita-traeger) über die gemeindliche Beteiligungspflicht an Kreiskosten. Ihr Ansprechpartner in dem Zusammenhang: Dr. Michael Faber.