Kein Versicherungsschutz bei dreister Lüge

Um im Ernstfall abgesichert zu sein, schließen viele Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Es kann nur dringend geraten werden, sich dabei korrekt zu verhalten, denn andernfalls darf der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Hinweisbeschluss vom 28.11.2016 (Az. 5 U 78/16) nochmals deutlich gemacht und damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigt. In der Folge hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger nach einem Unfall zunächst Zahlungen wegen seiner Berufsunfähigkeit von dem beklagten Versicherer erhalten. Der Versicherer machte nach einiger Zeit von seinem Recht auf Prüfung des Gesundheitszustandes Gebrauch. Bei dem Treffen saß der Kläger im Rollstuhl und gab vor, Schmerzen zu haben. Der Mitarbeiter des Versicherers war jedoch verwundert über den augenscheinlich sportlich-gestählten körperlichen Zustand des Klägers und stellte weitere Recherchen im Internet an. Dabei stieß er auf Bilder des Klägers, auf denen dieser als erfolgreicher Marathonläufer posierte. Dem Mitarbeiter eines von dem Versicherer eingeschalteten Detektivbüros, der den Kläger unter einer Legende aufsuchte, bot der Kläger zudem seine Dienstleistungen als Küchenbauer an.

Es war nicht verwunderlich, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag in der Folge kündigte. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Das Landgericht wies die Klage ab, dies bestätigte das Oberlandesgericht im Hinweisbeschluss. Der Senat wies darauf hin, dass bei einem solchen Verhalten die Versicherung den Vertrag - auch für die Zukunft - fristlos kündigen darf. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners sei derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar sei. Auch sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, denn andernfalls hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, den Versicherer hinters Licht zu führen.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht