Kein Honoraranspruch bei Überschreitung der Baukostenobergrenze  

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. VII ZR 185 / 13) über die Revision einer Architektin zu entscheiden, die mit ihrer Klage auf Zahlung von Architektenhonorar in den Vorinstanzen weit überwiegend gescheitert war, weil sie nicht beweisen konnte, dass es nicht zu einer Vereinbarung über eine Baukostenobergrenze gekommen war.

Im Streit stand eine Honorarforderung i.H.v. ca. 34.000,00 € für Architektenleistungen für den Umbau eines Betriebsgebäudes zu einem Geschäfts- und Wohnhaus. Dabei vertrat die beklagte Bauherrin die Auffassung, dass für die Baukosten eine Obergrenze von max. 600.000 € vereinbart wurde. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sich über Baukosten in Höhe von ca. 1,2 Million € geeinigt wurde.

In diesem Verfahren war umstritten, weil nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, wer die Beweislast für eine Vereinbarung einer Baukostenobergrenze zu tragen hat. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass die diesbezügliche Beweislast bei der Architektin liege, da nach § 632 Abs. 2 BGB der den üblichen Werklohn fordernde Unternehmer die Behauptung des Auftraggebers widerlegen müsse, dass ein fester, geringerer Werklohn vereinbart war.

Dem ist der Bundesgerichtshof jedoch nicht gefolgt. Bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er mithin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

Der Bundesgerichtshof stellt dabei auf eine für den Besteller günstige Beschaffenheitsvereinbarung ab und stellt klar, dass die Frage der Beweislast nach den grundsätzlichen Regeln zu erfolgen hat, dass jede Partei die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat.

Da das Berufungsgericht eine diesbezügliche Beweisaufnahme unterlassen hatte, verwies der Bundesgerichtshof das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück. Es hat weiter ausgeführt, dass, wenn der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten hat, dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Berufen des vergütungspflichtigen Bestellers auf die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nur dann erfolgversprechend ist, wenn eine solche auch beweisbar fixiert wurde.

Kevin Müller LL.M., Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht