Beendigung Krankentagegeldversicherung bei Berufsunfähigkeit

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit aktuellem Urteil vom 08.02.2017 (10 U 727/15) entschieden, dass für den bedingungsgemäßen Eintritt von Berufsunfähigkeit, der den Versicherungsschutz aus einer Krankentagegeldversicherung enden lässt, erforderlich ist, dass nach aller Erfahrung trotz Einsatzes aller medizinischen Mittel mit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit entweder überhaupt nicht zu rechnen ist oder die Heilungschancen so schlecht sind, dass ungewiss bleibt, ob der Versicherte jemals wieder erwerbsfähig wird. Die Prognose der Berufsunfähigkeit ist dabei einzelfallbezogen und ex ante für den Zeitpunkt zu stellen, zu dem der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet. Sofern eine sachverständige Einschätzung der zum maßgeblichen Stichtag bestehenden Prognose deshalb nicht möglich ist, weil die gesundheitliche Entwicklung des Versicherten bis zu diesem Stichtag so ungenau erhoben und dokumentiert worden ist, dass es für den gerichtlichen Sachverständigen an einer tragfähigen Erkenntnisgrundlage für die zum damaligen Stichtag anzustellende Prognose fehlt, so ist der vom Versicherer zu führende Nachweis, dass der Versicherungsschutz aus einer Krankentagegeldversicherung durch Eintritt der Berufsunfähigkeit endete, nicht erbracht. Dies stellte der Senat in der Entscheidung ausdrücklich klar. Zudem entschied das Gericht, dass eine Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Krankentagegeldversicherung, die die Klausel enthält „Bei Tarifen für selbständig und freiberuflich Tätige gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz) aus der im Versicherungsvertrag angegebenen Tätigkeit“, wegen Intransparenz unwirksam ist.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht