Gericht verbietet vorerst Apothekenautomaten von DocMorris  

Das Landgericht Mosbach hat mit bisher nicht veröffentlichtem Urteil vom 14.06.2017 dem Arzneimittel-Versandhändler DocMorris den Betrieb eines Apothekenautomaten in Hüffenhardt in Baden-Württemberg untersagt. Das Gericht folgt damit einem Antrag des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg, der das Gerät als wettbewerbswidrig ansieht. DocMorris argumentiert hingegen, es gehe um legitimen Versandhandel.

Zum Hintergrund: Doc Morris verkauft in Hüffenhardt seit April 2017 nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel über einen Apothekenautomaten. Dazu geben Mitarbeiter in den Niederlanden das Medikament per Knopfdruck frei. Beraten werden die Kunden per Video-Chat. Schon zwei Tage nach Inbetriebnahme des Automaten erging eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen DocMorris, der Automat wurde abgeschaltet und ging vier Tage später wieder in Betrieb. Auch das Landgericht Mosbach sieht den Betrieb als unzulässig an. Allein der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zu einer Bestellung über den Versandhandel, hieß es. Vielmehr erhalte ein Kunde das Medikament – wie in einer Apotheke – direkt. Und ebenfalls wie in einer Apotheke müsse ein Kunde dazu vor Ort in Hüffenhardt sein. Dies seien nach Ansicht der Richter deutliche Unterschiede zum Versandhandel. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es ist davon auszugehen, dass DocMorris Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht