Keine MVZ-Neugründung durch Verlegung von Anstellungen möglich

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11.10.2017 (Az.: B 6 KA 38/16 R) entschieden, dass durch die Verlegung von genehmigten Anstellungen aus einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) kein neues MVZ gegründet werden kann. Im zu entscheidenden Fall war zwischen einer klagenden GmbH und dem beklagten Berufungsausschuss umstritten, ob ein Anspruch auf Zulassung eines MVZ besteht, wenn dieses durch Verlegung von Arztanstellungen aus anderen MVZ der Betreibergesellschaft im selben Planungsbereich gegründet werden soll. Die Klägerin hatte insoweit beim Zulassungsausschuss die Zulassung eines weiteren MVZ an einem neuen Standort beantragt; zugleich beantragte sie, 15 genehmigte Arzt- und Psychotherapeutenanstellungen aus zwei anderen von ihr betriebenen MVZ an diesen neuen Standort zu verlegen. Das haben sowohl der Zulassungs-  als auch der beklagte Berufungsausschuss mit der Begründung abgelehnt, ein Medizinisches Versorgungszentrum könne nicht durch die Verlegung von Arztstellen an einen neuen Standort gegründet werden. Dieser Auffassung schloss sich nun auch das Bundessozialgericht an und erklärte, dass durch die Verlegung von Arztanstellungen auf der Grundlage des § 24 Abs. 7 S. 2 Ärzte-ZV kein neuer Zulassungsstatus begründet werden kann. Die Vorschrift ermögliche bloß die Verlegung von Arztanstellungen von einem MVZ in ein anderes MVZ desselben Betreibers oder einer anderen Betreibergesellschaft mit denselben Gesellschaftern. Nach Wortlaut, systematischer Stellung und Entstehungsgeschichte könne die Norm jedoch keine Grundlage für die Schaffung eines neuen, zusätzlichen Zulassungsstatus sein, so der erkennende Senat.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht