Umsatzsteuer: Juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt es eine Vielzahl an Vorschriften zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts.

So wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).

Mit BMF-Schreiben vom 5.12.2017 hatte das Bundesministerium der Finanzen die Anwendungsregelungen zu dieser Vorschrift im sog. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umfassend inhaltlich ergänzt und verschiedene Beispiele aufgelistet. Nach dem BMF-Schreiben waren die neuen Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bezüglich juristischer Dienstleistungen von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die nicht Notare sind, hat das Bundesministerium der Finanzen seine Anwendungsregelungen nun ergänzt: Seitens der Finanzverwaltung wird es bei bis zum 31.12.2016 erbrachten sonstigen Leistungen nicht beanstandet, wenn die bisherige Regelung des UStAE angewendet wird.

Betroffene sollten sich mit den Einzelheiten in Abschnitt 3a.3 des UStAE umfassend befassen.

Pia Schlösser, Fachanwältin für Steuerrecht, Steuerberaterin