Abgeltung arbeitsvertraglichen Zusatzurlaubs

Abgeltung arbeitsvertraglichen Zusatzurlaubs

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer nicht mehr genommen werden kann, vom Arbeitgeber abzugelten. Der Arbeitnehmer kann hierbei weder wirksam auf seinen Urlaubsanspruch, noch vorab auf eine Abgeltung verzichten. Ausdrücklich nimmt § 7 Abs. 4 BUrlG jedoch nur Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Ob auch ein vertraglicher Zusatzurlaub unter die Bestimmung fällt, war lange unentschieden. Erst im März 2021 stand vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg ein Fall zur Entscheidung an, in dem ein Gesamturlaub von 30 Arbeitstagen gewährt wurde, eine Urlaubsabgeltung arbeitsvertraglich aber auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch beschränkt wurde (LAG Nürnberg Urt. v. 02.03.2021 – 7 Sa 347/20).

In § 10 des dortigen Arbeitsvertrages hieß es auszugweise: „Genommener Urlaub wird zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet. Urlaubsabgeltung wird nur in Höhe des noch nicht genommenen gesetzlichen Urlaubsanspruches gewährt.“

Die Klägerin machte die Unwirksamkeit der Klausel geltend und verlangte Abgeltung des vollen Urlaubsanspruchs. Das LAG wies die Berufung der Klägerin letztendlich vollständig zurück. Die formularmäßige Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Begrenzung der Urlaubsabgeltung sei weder intransparent noch benachteilige sie die Klägerin unangemessen. Die Vorschrift des § 7 BUrlG könne hier bereits dem Grunde nach keine Geltung für den arbeitsvertraglichen Zusatzurlaub beanspruchen, da gerade eine eigenständige Regelung bezüglich des Zusatzurlaubs zwischen den Parteien getroffen worden sei.

Das LAG stellt damit ausdrückliche klar, dass es Arbeitgebern möglich ist, die Urlaubsabgeltung bereits arbeitsvertraglich auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch zu begrenzen. Hieraus folgt allerdings gleichzeitig, dass bei einer fehlenden arbeitsvertraglichen Regelung ein vertraglicher Zusatzurlaub weiterhin nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten ist.

Dr. Heike Thomas-Blex, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Rechtsreferendarin Janina Barg