GmbH-Geschäftsführer: Schutz vor Pfändung der Pension  

Der Bundesgerichtshof (Az. VII ZB 52/15) hat entschieden, dass Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers aus einem Pensionsvertrag denselben Pfändungsschutz wie Arbeitseinkommen genießen (§§ 850 Abs. 2, 850c Abs. 3 ZPO).

Im entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer in guten Jahren erhebliche Pensionen zugesagt. Flankierend wurden Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Danach geriet die Gesellschaft in die Krise. Der Geschäftsführer wurde zum Liquidator seiner Gesellschaft. Eine Gläubigerin versuchte nun, in die Versicherungsleistungen zu vollstrecken, die zur Deckung der Pensionszusagen bestimmt waren. Der 7. Senat folgte der Argumentation des Schuldners, wonach hierfür dieselben Pfändungsfreigrenzen wie für Arbeitseinkommen gelten.

Nach den Entscheidungsgründen gilt das Urteil ausdrücklich auch für den Geschäftsführer, der zugleich Mehrheitsgesellschafter der betroffenen Gesellschaft ist. Damit klärt der Bundesgerichtshof eine von ihm über Jahrzehnte offen gelassene Frage und erteilt der zuvor ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Az. 4 U 101/10) eine Absage.

Sascha Unger, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)