Werbeaussage „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ ist irreführend

Die Werbeaussage „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ ist irreführend, wenn die Umsatzuntersuchungen auf wenigen europäischen Ländern basiert und wichtige Märkte nicht berücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht Freiburg mit nun veröffentlichter Entscheidung vom 02.05.2016 (12 O 126/15 KfH) entschieden. Im zugrundeliegenden Fall warb die Beklagte (eine Herstellerin für Sonnencreme) mit der Aussage „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ auf ihrer Sonnenschutzcreme. Die Umsatzzahlen basierten auf Umsatzuntersuchungen in wenigen europäischen Ländern. Die Werbeaussage selbst war mit einem Sternchen gekennzeichnet. In der Erläuterung stand: „IMS Health Pharma Trend Database – Markt Sonnenpflege (inklusive Sonnenschutz für Babys) kumuliert Absatz und Umsatz 2014 – Frankreich, Italien, Spanien, Deutschland, Belgien, Österreich, Schweiz und Portugal.“ Folglich fehlten wichtige europäische Länder wie Großbritannien und Polen. Die klagende Wettbewerbszentrale befand die Werbeaussage bereits deshalb irreführend, weil die Erläuterung der Behauptung „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ in einem bloßen Sternchenhinweis an sich schon nicht ausreichend sei. Dem stimmten die Richter des Landgerichts Freiburg nur bedingt zu. Grundsätzlich könnten weiterführende Informationen, die mittels Sternchenhinweis angebracht seien, eine Werbemaßnahme durchaus rechtmäßigen. Jedoch sei die Grenze jedenfalls dort überschritten, wo Werbeangaben, die einen Blickfang darstellen, unrichtig oder missverständlich sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden, nachdem die Beklagte die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.