Kein absolutes Verbot einer Ärzte-GmbH in Rheinland-Pfalz

Die Vorlagen des Oberlandesgerichts Zweibrücken zur Frage der Verfassungskonformität des von ihm angenommenen Verbots der Ärzte-GmbH in Rheinland-Pfalz sind unzulässig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 31.03.2017 (Az.: VGH N 5/16) entschieden.

In den beiden Ausgangsverfahren beantragten ambulant tätige Ärzte für ihre GmbH die Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht. Dieses lehnte den Eintragungsantrag ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen setzte das Oberlandesgericht Zweibrücken das Verfahren aus und legte dem VerfGH die Frage zur Entscheidung vor, ob § 21 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes (HeilBG) mit der Landesverfassung vereinbar ist. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG ist die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und Privatkrankenanstalten an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine unselbstständige Tätigkeit in der Praxis von Berufsangehörigen ausgeübt wird. Das OLG vertrat die Auffassung, diese Vorschrift enthalte ein Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH. Ein solches Verbot verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Landesverfassung, insbesondere gegen die Berufsfreiheit sowie das Gleichbehandlungsgebot.

Im Urteil des Verfassungsgerichtshofs haben die Richter darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht nicht geprüft habe, ob durch eine Anwendung der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen seinen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden könne, obwohl dies nahe liege. Denn in verfassungskonformer Auslegung dieser Kann-Regelung komme ein Anspruch auf Zulassung in Betracht, wenn die GmbH die in der ärztlichen Berufsordnung genannten Voraussetzungen für eine Ärztegesellschaft in der Form einer juristischen Person des Privatrechts erfüllt.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht